Rz. 88
Hat der Schuldner die Vermögensauskunft nach §§ 802c bzw. 807 ZPO abgegeben, ist er zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 802d ZPO vorliegen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch das Ergänzungs- oder Nachbesserungsverfahren, von dem zahlreich in der Praxis Gebrauch gemacht wird.
Rz. 89
Zur Ergänzung ist der Schuldner verpflichtet, wenn das bereits vorliegende Vermögensverzeichnis unvollständig, lückenhaft oder ungenau ist. Nach Ablauf von zwei Jahren kann jedoch das Rechtschutzinteresse fehlen.
Rz. 90
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat. Allerdings können dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Rz. 91
Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen.
Rz. 92
Der Gläubiger muss glaubhaft vortragen, dass das Vermögensverzeichnis nicht so ausgefüllt ist, wie es nach dem Zweck des § 802c ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist.
Rz. 93
Kann die Gläubigerin zuverlässig erkennen, dass aufgrund der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben keine Vollstreckungsmöglichkeit besteht, fehlt ein Rechtsschutzinteresse für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses. Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen.
Rz. 94
Hat die Schuldnerin bereits Angaben zum Nettoeinkommen ihres Ehemannes und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gemacht, kann eine namentliche Bezeichnung des Ehemannes demnach nicht verlangt werden. Auch wenn das vom Schuldner angegebene Einkommen weit unter der tariflichen Grundvergütung liegt, ist von einem richtigen und vollständigen Vermögensverzeichnis auszugehen.
Rz. 95
Ebenfalls muss der Schuldner keine Angaben zu Konten seiner Ehefrau machen, über welche er seinen Zahlungsverkehr abwickelt und für welche er über eine Bankvollmacht verfügt.
Rz. 96
Auch reicht nicht die Angabe, die bereits angegebenen Kinder seien mittlerweile älter geworden und vielleicht in Ausbildung.
Rz. 97
Beispielhaft wurde eine Ergänzung verlangt:
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Der Schuldner muss grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben. |
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Der Schuldner ist verpflichtet Angaben zur Wohnungsgröße, zum Vermieter, zu einer Mietkaution, zu seiner Bankverbindung und zu Bezugsrechten im Rahmen von Lebensversicherungen zu machen. |
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Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig, wenn der zur Miete wohnende Schuldner darin weder Namen noch ladungsfähige Anschrift seines Vermieters sowie Art und Höhe der geleisteten Mietsicherheit angegeben hat. Der Gläubiger kann vom zuständigen Gerichtsvollzieher insoweit Nachbesserung verlangen, um einen Vollstreckungszugriff auf den Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietsicherheit prüfen zu können. Dies gilt auch, wenn die Mietsicherheit nach den Angaben des Leistungen nach dem SGB II beziehenden Schuldners "vom Jobcenter übernommen worden" sein soll. |
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Der Schuldner muss auf Gläubigerantrag seine Vermögensauskunft zur Person seines Vermieters wegen möglicher Pfändung von Guthaben aus künftigen Nebenkostenabrechnungen auch dann ergänzen, wenn ihm die Kosten für Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter als Darlehen gewährt werden. |
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Bei einer vom Schuldner nicht bewohnten Eigentumswohnung hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer in dieser Wohnung gewohnt hat bzw. wohnt und ob der Bewohner dafür Miete an eine bestimmte Person zu entrichten hat. |
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Er ist verpflichtet zur... |