Rz. 62
Die häufigsten in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme ergeben sich bei der GmbH. Streitig ist bereits der Zeitpunkt, wann der Geschäftsführer sein Amt innehaben muss:
▪ |
im Zeitpunkt des Termins oder |
▪ |
im Zeitpunkt der Antragstellung. |
Rz. 63
Wenn die Niederlegung des Amtes bzw. die Abberufung des Geschäftsführers kurz vor dem Termin mit dem Ziel erfolgt, sich der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu entziehen, bleibt der bisherige Geschäftsführer zur Abgabe verpflichtet. Auch der Geschäftsführer einer GmbH, der nach Erlass des Haftbefehls sein Amt niederlegt oder abberufen wird, ist zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, da hierbei regelmäßig von einem rechtsmissbräuchlichen Ausscheiden aus dem Amt ausgegangen werden kann. Einschränkend wird hier jedoch die Auffassung vertreten, dass bloße Vermutungen oder die Annahme einer treuwidrigen Amtsniederlegung allein nicht ausreichen, vielmehr muss der Gläubiger schon konkrete Anhaltspunkte vortragen.
Rz. 64
Bei einer Ltd. englischen Rechts ist ähnlich dem deutschen GmbH-Geschäftsführer der Director zur Auskunft verpflichtet. Dieser ist allerdings auch, unabhängig von der entsprechenden Eintragung seines Ausscheidens in einem öffentlichen Register, bereits mit seinem Ausscheiden nicht mehr auskunftsverpflichtet.
Rz. 65
Der Liquidator einer GmbH, der nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft sein Amt niederlegt, wird dadurch jedoch nicht von seiner Pflicht befreit und kann ggf. durch Haft vorgeführt werden.
Rz. 66
Wird der zum Termin geladene Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss abberufen und durch einen anderen Geschäftsführer ersetzt, kann der zum Termin geladene, aber nicht erschienene Geschäftsführer nicht verhaftet werden. Es muss ein weiterer Termin zur Vorladung des neuen Geschäftsführers anberaumt werden.
Rz. 67
Auch gegen eine wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG im Handelsregister gelöschte GmbH kann das Verfahren betrieben werden, sofern der Gläubiger substantiiert die Tatsachen darlegt, aus denen sich das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen ergeben soll.
Rz. 68
Für die gelöschte Gesellschaft ist deren letzter Geschäftsführer oder Liquidator zur Vermögensauskunft verpflichtet, die gerichtliche Bestellung eines Liquidators ist hierzu nicht erforderlich. Ist jedoch ein Liquidator bestellt, ist auch der frühere Geschäftsführer nach wie vor verpflichtet, einer Vorladung nachzukommen, sofern der Liquidator an Eides statt versichert hat, nur zum Schein bestellt worden zu sein oder keinen Einblick in die Gesellschaft erhalten zu haben.
Rz. 69
Hinweis
Wenn der ehemalige Geschäftsführer, der Liquidator oder ein gerade neu bestellter Geschäftsführer zu jedem Punkt des Vermögensverzeichnisses versichert, hierzu keine Angaben machen zu können, liegt zwar keine grundlose Weigerung vor, das Verzeichnis ist jedoch nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. Der Gläubiger sollte dann beantragen, dass ein neuer Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt wird, um somit dem Geschäftsführer bzw. Liquidator aufzugeben, sich bis dahin sachkundig zu machen, andernfalls ist Haftbefehl zu erlassen.