Rz. 5
Zuständig ist nach § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Gläubiger seinen Wohnsitz (bzw. Sitz bei Firmen) oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Zumindest für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein deutscher Gerichtsvollzieher beauftragt werden konnte, etwa weil der Schuldner in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hatte, ist ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher zulässig, in dessen Bezirk ein zukünftiger Aufenthaltsort des Schuldners erwartet wird. Diese Entscheidung wurde allerdings durch das LG Ellwangen aufgehoben. Das Landgericht sieht keine örtliche Zuständigkeit eines Gerichtsvollziehers, sofern der Schuldner bei Eingang des Vollstreckungsauftrags weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthaltsort im Amtsgerichtsbezirk hat. Das Gericht sieht keine Gesetzeslücke und auch kein Bedürfnis für eine andere großzügige Gesetzesauslegung.
Rz. 6
Hierdurch wird nicht nur die örtliche Zuständigkeit geregelt, sondern auch die internationale Zuständigkeit, sofern es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt; bei einer juristischen Person ist § 17 ZPO analog anzuwenden.
Rz. 7
Für die Abnahme der Vermögensauskunft bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (hier: Liechtenstein) kann in entsprechender Anwendung von § 21 und § 802e ZPO der Gerichtsstand einer inländischen Niederlassung und damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet sein. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine ausländische Gesellschaft kann unter besonderen Umständen auch an den Generalbevollmächtigten am Ort der inländischen Niederlassung zugestellt und die Vermögensauskunft durch den Generalbevollmächtigten abgegeben werden.
Rz. 8
Die Auffassung, abgestellt auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, kann in der Praxis zu erheblichem Ermittlungsaufwand führen. Wenn der Gerichtsvollzieher feststellt, dass der Schuldner in seinem Bezirk nicht mehr wohnhaft ist, muss der Gläubiger neben der Überprüfung der Anschrift noch ermitteln, ob der Schuldner nach Auftragserteilung oder schon früher umgezogen ist. Die Frage, wann der Schuldner tatsächlich umgezogen ist, ist für den Gläubiger jedoch nur äußerst schwer, wenn nicht sogar unmöglich festzustellen.
Rz. 9
Ein nach der Auftragserteilung erfolgter Wohnsitzwechsel hat auf die einmal begründete Zuständigkeit keinen Einfluss mehr (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Wohnsitz wird nicht schon dadurch aufgegeben, dass sich der Schuldner beim Einwohnermeldeamt abmeldet. Die Abmeldung ist nur ein Beweisanzeichen.
Rz. 10
Falls der Schuldner eine juristische Person ist, ist deren Sitz im Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgebend. Auf den Wohnsitz des zu ladenden gesetzlichen Vertreters kommt es nicht an. Wohnt der Geschäftsführer der GmbH an einem anderen Ort, ist der dortige Gerichtsvollzieher im Wege der Rechtshilfe zur Abnahme der Vermögensauskunft zu beauftragen.
Rz. 11
Bei Unzuständigkeit leitet der Gerichtsvollzieher die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter, § 802e Abs. 2 ZPO.
Rz. 12
Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i.S.d. § 802e Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus (hier: Zeugenvernehmung im Ziviljustizgebäude in Hamburg).