I. Inhalt
Rz. 13
Der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kann isoliert oder kombiniert mit einem Sachpfändungsauftrag gestellt werden, §§ 802 Abs. 2 Nr. 4, 807 ZPO. Der Antrag (Auftrag) kann zwar grundsätzlich schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt werden, der Antrag eines Rechtsanwalts oder die Anordnung der Vollstreckungsbehörde kann jedoch nur elektronisch (§ 130d ZPO) erfolgen. Es besteht Vordruckzwang, § 1 ZVFV.
Gem. §§ 753, 130d ZPO ist für Behörden und Rechtsanwälte die Verwendung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPO) bzw. Anwaltspostfachs (beA) in allen ZPO-Verfahren und damit auch für den Gerichtsvollzieherauftrag verpflichtend. Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Zwangsvollstreckung ist die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels dann nicht erforderlich, wenn die Formerfordernisse des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO eingehalten sind, der Antrag also auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Dies gilt ebenfalls bei einer kommunalen Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Schon gar nicht ist ein zusätzlicher Papierantrag mit Stempel- oder Prägesiegels nötig. (Im Einzelnen s. § 2 Rdn 7).
Rz. 14
Der Antrag an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten.
Rz. 15
Gem. § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht einen Mangel der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Partei, welche vertreten wird, um eine Privatperson, eine juristische Person oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Behörde handelt. Stellt die Sparkasse einen Antrag (hier: den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls), ist das Vollstreckungsgericht berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Vollmacht für die Personen zu verlangen, welche den Antrag für die Gläubigerin unterzeichnet haben.
Rz. 16
Antragsberechtigt ist auch ein Inkassounternehmen, welches eine erteilte Erlaubnis zum außergerichtlichen Einzug von Forderungen besitzt, § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen muss das Inkassounternehmen seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur noch versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht, § 753a ZPO (dies gilt aber nicht für Anträge nach § 802g ZPO zum Erlass eines Haftbefehls).
Rz. 17
Für die Vornahme einer Mobiliarzwangsvollstreckung ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. Prozesskostenhilfe i.d.R. nicht erforderlich. Die Stellung des diesbezüglichen Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher ist auch für eine rechtsunkundige Person ohne Weiteres möglich.
II. Zusatzfragen im Antrag
1. Zulässigkeit
Rz. 18
Der Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma oder die eGbR, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister/Gesellschaftsregister und seinen Sitz anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
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die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 InsO), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; |
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die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zu... |