I. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Rz. 44
Bevor der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, holt er eine Auskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister ein. Daneben kann er das Schuldnerverzeichnis einsehen und den Schuldner befragen, ob dieser innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat, § 135 GVGA.
Rz. 45
Nach Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner nur unter den besonderen Voraussetzungen nach § 802d ZPO innerhalb von zwei Jahren erneut zur Abgabe verpflichtet. Ergibt sich bereits die Tatsache eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck hiervon zu. Ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich, § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO (hierzu Rdn 136 ff.).
II. Mehrere Gläubiger
Rz. 46
Haben mehrere Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gegen denselben Schuldner beauftragt, bestimmt der Gerichtsvollzieher, sofern die Ladungsfrist eingehalten werden kann, einen Termin für alle Gläubiger (§ 139 GVGA).
Rz. 47
Kann der anberaumte Termin für alle Gläubiger nicht gleichzeitig durchgeführt werden, muss zunächst für die weiteren Gläubiger ein gesonderter Termin bestimmt werden, der, sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat, dann wieder aufgehoben wird. Die anderen Gläubiger erhalten dann je eine Ablichtung des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses.
III. Vorladung des Schuldners
Rz. 48
Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zunächst für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen, § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens beim Schuldner. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte, § 802f Abs. 1 S. 4 ZPO.
Rz. 49
Hiervon unabhängig bestimmt der Gerichtsvollzieher zugleich für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume, § 802f Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Abs. 3 ZPO erforderlichen Belehrungen, je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft oder ein entsprechendes Merkblatt bei. Hat der Gläubiger mit dem Auftrag schriftlich Fragen eingereicht, die der Schuldner bei der Abnahme der Vermögensauskunft beantworten soll, fügt der Gerichtsvollzieher auch diesen Fragenkatalog der Ladung bei. Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung einen solchen Fragenkatalog ein, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ablichtung des Fragenkatalogs nachträglich formlos durch die Post unter Hinweis auf den Termin, § 802f Abs. 3 ZPO i.V.m. § 136 Abs. 1 GVGA.
Rz. 50
Nach § 802f Abs. 4 ZPO sind Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
Rz. 51
Wie der Gerichtsvollzieher die Zustellung bewirkt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass sich durch eine Anweisung des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft mit der Post vorzunehmen, dessen Ermessen bei der Auswahl der Zustellungsart grundsätzlich auf Null beschränkt und auch nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Kostenminimierungsgebot (§ 802a ZPO) einer kostengünstigeren Zustellung der Ladung durch die Post der Vorzug zu geben ist. Der Gerichtsvollzieher sollte aber immer auf die kostengünstigste Art und Weise achten und regelmäßig die Zustellung durch die Post wählen. Eine Anweisung des Gläubigers, stets die Zustellung durch die Post zu wählen, ist unbeachtlich. Auf etwaige Wünsche des Gläubigers hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Zwangsvollstreckung geschehen kann. Geringe Mehrkosten in Höhe von ca. 3 EUR, die durch die persönliche Zustellung anstatt einer Zustellung durch die Post angefallen sind, stellen per se keine unrichtige Sachbehandlung dar und sind nicht zu beanstanden.
Rz. 52
Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner stets persönlich verpflichtet. Diese ist nicht durch einen anwaltlichen oder sonstigen Bevollmächtigten abzugeben, weil die Abgabe der Vermögensauskunft eine Wissenserklärung ist und eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Wissen nicht möglich ist. Für die eidesstattliche Versicherung gemäß § 802c Abs. 3 S. 1 ZPO folgt dies zudem aus der gemäß § 802c Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 478 ZPO, nach der der Eid von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet...