I. Zentrales Vollstreckungsgericht
Rz. 176
Die zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse (§ 882b Abs. 1 ZPO) werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet, § 802k Abs. 1 ZPO. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Ein Vermögensverzeichnis ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen. Die Erteilung von "Abdrucken zum laufenden Bezug" regelt § 882g ZPO.
Rz. 177
Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Das Einsichtsrecht ist umfassend in § 882f ZPO geregelt, das Recht auf Erteilung von Abdrucken in § 882g ZPO.
Rz. 178
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts wahrzunehmen hat. Zurzeit sind dies:
Baden-Württemberg: |
Amtsgericht Karlsruhe |
Bayern: |
Amtsgericht Hof |
Berlin: |
Amtsgericht Berlin-Mitte |
Brandenburg: |
Amtsgericht Nauen |
Bremen: |
Amtsgericht Bremerhaven |
Hamburg: |
Amtsgericht Hamburg Mitte |
Hessen: |
Amtsgericht Hünfeld |
Mecklenburg- Vorpommern: |
Amtsgericht Neubrandenburg |
Niedersachsen: |
Amtsgericht Goslar |
Nordrhein-Westfalen: |
Amtsgericht Hagen |
Rheinland-Pfalz: |
Amtsgericht Kaiserslautern |
Saarland: |
Amtsgericht Saarbrücken |
Sachsen: |
Amtsgericht Zwickau |
Sachsen-Anhalt: |
Amtsgericht Dessau-Roßlau |
Schleswig-Holstein: |
Amtsgericht Schleswig |
Thüringen: |
Amtsgericht Meiningen |
II. Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Rz. 179
Das zentrale Vollstreckungsgericht führt das Schuldnerverzeichnis derjenigen Personen,
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deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach § 882c ZPO angeordnet hat; |
▪ |
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 9 AO angeordnet hat; |
▪ |
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) oder nach § 303a InsO (Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen) angeordnet hat. |
Rz. 180
Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
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Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, |
▪ |
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, |
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Wohnsitz des Schuldners oder Sitz des Schuldners, einschließlich abweichender Personendaten. |
Rz. 181
Niemals ist der gesetzliche Vertreter des Schuldners einzutragen. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter bei Firmen.
Rz. 182
Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
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Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, |
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das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c ZPO zur Eintragung führende Grund, |
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das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 AO oder einer gleichwertigen Regelung zur Eintragung führende Grund, |
▪ |
das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 InsO abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a InsO der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts. |
Rz. 183
Eine Ergänzung oder Nachbesserung einer unvollständigen Vermögensauskunft wird nachgetragen bzw. bei der ersten Versicherung vermerkt. Gibt der Schuldner auf Betreiben mehrerer Gläubiger die Vermögensauskunft ab, so sind die Aktenzeichen sämtlicher Verfahren in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmen.
III. Eintragungsanordnung
Rz. 184
Anknüpfungspunkt für eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis waren früher die formalen Tatbestände wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Anordnung der Erzwingungshaft (vgl. § 915 Abs. 1 ZPO a.F.). Heute entscheidet der zuständige Gerichtsvollzieher (oder das Insolvenzgericht bzw. das Finanzamt) und ordnet die Eintragung an, § 882c Abs. 1 ZPO, wenn
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der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; |
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eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder |
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der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist. |
Rz. 185
Die Eintra...