1. Zulässigkeit
Rz. 18
Der Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma oder die eGbR, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister/Gesellschaftsregister und seinen Sitz anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
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die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 InsO), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; |
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die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. |
Rz. 19
Der Schuldner muss den Vollstreckungszugriff in der Weise ermöglichen, dass der Gläubiger durch umfassende Angaben im Vermögensverzeichnis einen hinreichenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gewinnt.
Rz. 20
Sofern hierzu die Auffassung vertreten wird, der Gerichtsvollzieher müsste einem weiteren Auskunftsverlangen des Gläubigers über die bereits in dem amtlichen Vordruck für das Vermögensverzeichnis enthaltenen Fragen nur nachkommen, wenn konkrete Anhaltspunkte für pfändbare Forderungen bestehen, so trifft dies nicht den Kern über Sinn und Inhalt der Vermögensauskunft.
Rz. 21
Dem Gläubiger steht jederzeit ein über den amtlichen Vordruck hinausgehendes Fragerecht zu, das sowohl im Termin als auch durch Vorlage eines schriftlichen Fragenkatalogs bei der Antragstellung ausgeübt werden kann. Der amtliche Vordruck ist in keinem Fall abschließend. Was der Schuldner offenbaren muss, ergibt sich nicht aus dem verwendeten Vordruck, sondern aus der gesetzlichen Bestimmung des § 802c ZPO.
Rz. 22
Allerdings kann der Gerichtsvollzieher Fragen ablehnen und der Schuldner muss sich auch nicht dazu äußern, wenn diese Zusatzfragen nicht zu den dem Schuldner obliegenden Auskunftspflichten gehören. Fragen des Gläubigers, die über den amtlichen Vordruck für die Vermögensauskunft hinausgehen, sind nur in Bezug auf die konkrete Situation des Schuldners zulässig und dürfen nicht durch Vorlage eines zusätzlichen pauschalen Fragenkatalogs zu einer reinen Ausforschung des Schuldners führen. Ist das Informationsinteresse eines Gläubigers allein darauf gerichtet, Kenntnis vom Vorhandensein eines weiteren Schuldners zu erhalten, der seinerseits in einem eigenständigen Verfahren in Anspruch zu nehmen wäre, so hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses hinsichtlich der persönlichen Daten des geschiedenen Ehegatten des Schuldners sowie des Scheidungsdatums.
Rz. 23
Den Schuldner z.B. zu befragen, ob er Lotto oder Toto spiele oder welchen Sinn und Inhalt abgeschlossene Darlehensverträge haben oder ob der Schuldner Einkünfte aus Schwarzarbeit hat, dürfte zu weit gehen.
Beispiele für fehlerhafte oder fehlende Angaben (siehe hierzu auch Inhalt des Vermögensverzeichnisses ab Rdn 73 ff.):
Rz. 24
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Hat der Schuldner Grundvermögen, ist er zu befragen, ob er Alleineigentümer oder Miteigentümer ist, ob das Grundstück belastet ist und wenn ja, mit welchen Rechten, sind diese Rechte noch voll valutiert; hat der Schuldner gerade ein Grundstück gekauft oder verkauft, ist zu beantworten, ob der Kaufpreis bereits gezahlt ist; ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen? |
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Wenn der Schuldner nicht arbeitet und vom Einkommen des Ehepartners lebt, sind Angaben zum Taschengeld zu machen (Unterhaltsanspruch, Einkommenshöhe des Ehepartners). |
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Genaue Angaben bei Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen (Art und Umfang der Tätigkeit). |