Rz. 165
Im Einzelnen kann der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO:
1. |
den Namen und den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erheben; |
2. |
das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1a AO bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO, abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO); |
3. |
die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben. |
Rz. 166
Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Es ist allein die Ausführung der Löschung zu protokollieren und nicht der Inhalt der gelöschten Daten, § 802l Abs. 2 ZPO.
Rz. 167
Die Auskunft umfasst auch Konten, hinsichtlich derer der Schuldner nur verfügungsberechtigt ist. Der Gläubiger ist auch über solche Konten in Kenntnis zu setzen.
Rz. 168
Bei einer Drittauskunft von Konten des Schuldners als Gemeinschaftskonten sind weder die Konten noch die Namen der Mitkontoinhaber zu löschen. Bei einer Kontoauskunft sind weitere verfügungsberechtigte Dritte von Konten des Schuldners zu sperren. Bereits beendete Kontoverbindungen des Schuldners sind dem Gläubiger nicht mitzuteilen. Schwärzungen von Kontoauskünften sind weder angezeigt bei Namensähnlichkeiten, die auf die Identität schließen lassen, noch wenn sie vor dem Hintergrund einer gewissen Ausforschung erfolgen. Der Gerichtsvollzieher hat die Ergebnisse aus dem Abruf von Bankkonten des Schuldners auch dann an den Gläubiger zu übermitteln, wenn er Zweifel hat, ob nicht Konten weiterer Personen gleichen Namens und Geburtsdatums aufgeführt sind. Bei der Ermittlung von Drittkonten mit Verfügungsmacht des Schuldners sind jedoch die Angaben zu Dritt-Kontoinhabern zu schwärzen. Keine Schwärzung erfolgt, wenn der Schuldner als wirtschaftlicher Berechtigter ausgewiesen wird.
Rz. 169
Bei der Mitteilung von Drittauskünften des Kraftfahrzeugbundesamtes an den Gläubiger ist ohne Belang, ob der Standort der Fahrzeuge bekannt ist. Holt der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer elektronischen Abfrage Daten beim Kraftfahrtbundesamt ein, diese sind aber nicht vollständig, insbesondere für eine Pfändung nicht ausreichend, da weder die Fahrzeugkennzeichen vorliegen noch bekannt ist, ob die Fahrzeuge noch auf den Schuldner zugelassen sind, muss der Gerichtsvollzieher hierzu nachfragen, im Zweifel auch schriftlich.
Rz. 170
Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger die nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind. Die in § 802l Abs. 3 S. 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zugunsten des Dritten anzuwenden.
Rz. 171
Das Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern erfordert die Nennung des Geburtsdatums des Schuldners. Dennoch darf der Gerichtsvollzieher die Einholung von Drittauskünften nur dann von der Nennung des Geburtsdatums des Schuldners abhängig machen, wenn ohne das Geburtsdatum die Identifizierung des Schuldners nicht sichergestellt ist. Es ist dem Gläubiger eines vollstreckbaren Schuldtitels in der Regel nicht ohne Weiteres möglich, das Geburtsdatum des Schuldners zu ermitteln. Dieses ist in vollstreckbaren Zivilurteilen und sonstigen Vollstreckungstiteln gem. § 794 ZPO (außer in notariellen Urkunden) in der Regel nicht erfasst. Mittels einer einfachen Melderegisterauskunft gem. § 44 BMG, die natürlichen Personen offensteht, lässt sich das Geburtsdatum ebenfalls nicht ermitteln.