Rz. 184
Anknüpfungspunkt für eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis waren früher die formalen Tatbestände wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Anordnung der Erzwingungshaft (vgl. § 915 Abs. 1 ZPO a.F.). Heute entscheidet der zuständige Gerichtsvollzieher (oder das Insolvenzgericht bzw. das Finanzamt) und ordnet die Eintragung an, § 882c Abs. 1 ZPO, wenn
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der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; |
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eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder |
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der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist. |
Rz. 185
Die Eintragungsanordnung ist zu Recht erfolgt, wenn der Schuldner sein Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht hinreichend entschuldigt hat, weil das eingereichte ärztliche Attest und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insoweit nicht ausreichen, da sich hieraus nicht erkennen lässt, ob der Schuldner vernehmungsunfähig oder bettlägerig gewesen ist.
Rz. 186
Die offensichtliche Erfolglosigkeit nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO muss der Gerichtsvollzieher aufgrund seiner Erfahrung schätzen. Ergibt das Gerichtsvollzieherprotokoll, dass eine "summarische Prüfung" vorgenommen wurde, ob die Pfändung und Verwertung der vom Schuldner angegeben Vermögensgegenstände die vollständige Befriedigung des Gläubigers erwarten lässt, ist dies ausreichend. Die Prognosekompetenz des Gerichtsvollziehers soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf eindeutige Fälle der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Vollstreckungsmasse beschränkt bleiben, um komplexe (und entsprechend aufwendige und fehleranfällige) Bewertungsfragen zu vermeiden. Dies beinhaltet auch, dass bereits im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft eine Prüfung erfolgt, die sich jedenfalls auf die Fragen erstreckt, ob überhaupt pfändbare Sachen vorliegen sowie ob die aufgeführten Gegenstände eine bzw. keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken können (Aussichtslosigkeit). Diese Prüfung umfasst neben der Prüfung und Feststellung, ob überhaupt pfändbare Gegenstände gegeben sind, auch eine, wenn auch eingeschränkte Prognoseentscheidung des Gerichtsvollziehers.
Rz. 187
Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen. Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers gem. § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gem. § 882d Abs. 1 ZPO oder über die sich gegebenenfalls anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ebenfalls ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar. Der Schuldner kann den Zahlungsplan oder die Ratenzahlungsvereinbarung noch mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geltend machen. Gegenstand der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ein Gläubiger kann aber bereits bei Auftragserteilung den Abschluss einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO ausschließen, hieran ist der Gerichtsvollzieher gebunden.
Rz. 188
Nimmt der Gläubiger vor Bestandskraft der Eintragungsanordnung (hier: im Beschwerdeverfahren) den Vollstreckungsauftrag zurück, entfällt eine Vollstreckungsvoraussetzung, sodass die Zwangsvollstreckung unzulässig wird und die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr in Betracht kommt.
Rz. 189
Nach § 882c Abs. 2 S. 1 ZPO soll die Eintragungsanordnung kurz begründet werden. Eine solche Formulierung wie "kurz" ist rechtlich völlig unklar und sollte vermieden werden. Die Begründung kann durchaus durch ein Formblatt erfolgen. Die Begründung muss die Unterschrift des Gerichtsvollziehers tragen.
Rz. 190
Die begründete Eintragungsanordnung hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Abs. 1 ZPO), § 8...