Rz. 172
Über das Abfrageergebnis setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich in Kenntnis. Der Schuldner wird später, aber innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Daten informiert, § 802l Abs. 3 ZPO. Eine sofortige Unterrichtung des Schuldners ist nicht vorgesehen, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Die Fremdauskunft soll dem Gläubiger Vollstreckungsobjekte aufzeigen, die der Schuldner von sich aus nicht offengelegt hat. Bringt der Gläubiger ein Arbeitsverhältnis oder eine Kontenverbindung des Schuldners in Erfahrung, wird er versuchen, auf die daraus resultierenden Forderungen des Schuldners im Wege der Forderungspfändung zuzugreifen. Hierzu bedarf es einer gewissen Zeit. Eine Vorabinformation würde dem Schuldner die Gelegenheit einräumen, über eventuelle Guthaben zu verfügen oder Arbeitseinkommen anzutreten. Anstelle einer Unterrichtung des Schuldners über die eingeholte Fremdauskunft sieht § 802f Abs. 3 S. 2 ZPO deshalb dessen frühzeitige Belehrung über die Möglichkeit der Einholung einer Fremdauskunft nach § 802l ZPO vor.
Rz. 173
Die vom Gerichtsvollzieher erhobenen Auskünfte, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen, § 802l Abs. 4 S. 1 ZPO. Weiterhin muss der Gerichtsvollzieher hiervon den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen.
Rz. 174
Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung hierzu eingetreten ist, § 802l Abs. 4 S. 2 ZPO. Eine isolierte Drittauskunft mit der Begründung, es liege bereits eine Vermögensauskunft durch einen anderen Gläubiger vor, genügt allein nicht.
Rz. 175
Kostenhinweis
Für die Einholung der Fremdauskünfte erhält der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach GvKostG KV:
Die Gebühr nach KV 440 entsteht für die Erhebung von Daten bei jeder der § 802l ZPO genannten Stellen, § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 GvKostG.
Die Träger der Rentenversicherung erheben eine Gebühr von derzeit 10,20 EUR, § 64 Abs. 1 SGB X.
Die elektronische Übermittlung der Information aus dem Bundeszentralamt für Steuern löst keine Gebühr aus.
Die jeweilige Auskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt ist nach § 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 GebOSt gebührenpflichtig. Gemäß Nr. 141.3 der Anlage zu § 1 GebOSt wird für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft eine Gebühr in Höhe von 5,10 EUR erhoben.