Rz. 192
Erst wenn der Gerichtsvollzieher eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erlassen hat, kann hiergegen wirksam Widerspruch eingelegt werden. Trotz Insolvenz ist der Gemeinschuldner widerspruchsbefugt. Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe beim zuständigen Vollstreckungsgericht, § 764 Abs. 2 ZPO einlegen. Über das Widerspruchsrecht ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Der Gerichtsvollzieher kann einem begründeten Widerspruch gegen die Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis abhelfen. Trifft der Schuldner mit dem Gläubiger außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.
Rz. 193
Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht zum Zwecke der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis.
Rz. 194
Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung an das zentrale Vollstreckungsgericht bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber, § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO.
Rz. 195
Das für die Entscheidung über einen Widerspruch zuständige Vollstreckungsgericht (funktionell der Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) kann anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das Vollstreckungsgericht muss alle Gründe beachten, die ihm im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind oder werden, z.B. Zahlungsvereinbarung, Zahlungsaufschub, Gläubigerbefriedigung.
Rz. 196
Tauglicher Gegenstand des Widerspruchs bzw. der Beschwerde sind ausschließlich Rügen, die die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" oder das "vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren" betreffen. Dabei muss es sich um Verstöße gegen Verfahrensvorschriften handeln, die an sich der Prüfung durch das Vollstreckungsorgan unterliegen, da nur insoweit die Verfahrenskontrolle ohne Verlagerung in die höhere Instanz systemgerecht ist. In Betracht kommen das Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung oder ein Mangel der Vollstreckungsmaßnahme selbst. Einwendungen gegen die titulierte Forderung selbst müssen jedoch mittels einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden. Der Widerspruch gegen die Eintragung des Schuldners wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird zurückgewiesen, wenn zwar eine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, jedoch der Schuldner nicht darauf geleistet hat.
Rz. 197
Das zentrale Vollstreckungsgericht hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist, § 882d Abs. 2 S. 2 ZPO.