1. Allgemein
Rz. 56
Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die nach dem Gesetz oder der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag durch mehrere Personen gesetzlich vertreten werden, sind nicht alle Vertretungsberechtigten vorzuladen; es genügt vielmehr die Vorladung eines gesetzlichen Vertreters (§§ 455, 449 ZPO). Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt verpflichtet, für den Verein die Vermögensauskunft abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre.
Rz. 57
Der vorzuladende einzelne Vertreter ist vom Gläubiger zu benennen oder vom Gerichtsvollzieher selbst auszuwählen. Der Vertreter ist selbst nicht benachteiligt, da er zwar die Vermögensverhältnisse offenlegen muss, in das Schuldnerverzeichnis wird jedoch nur die von ihm vertretene Gesellschaft oder die Personenvereinigung eingetragen. Eine an die Gesellschaft adressierte Zustellung der Ladung reicht für das Verfahren und später zum Erlass eines Haftbefehls gegen den gesetzlichen Vertreter nicht aus.
Rz. 58
Auch der frühere Liquidator einer GmbH, OHG oder KG oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 735 ff. BGB ab dem 1.1.2024) bleibt nach deren Auflösung und Löschung im Handelsregister bzw. Gesellschaftsregister weiter zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.
Rz. 59
Wenn im Insolvenzeröffnungsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen wird und somit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (§§ 21, 22 InsO), ist der vorläufige Insolvenzverwalter vorzuladen. Allerdings muss der Gläubiger vorher den Titel auf diesen umschreiben und die Klausel zustellen lassen (§§ 748, 749 ZPO analog, §§ 727, 750 Abs. 2 ZPO).
Rz. 60
Solange ein vom Schuldner beantragtes Verbraucherinsolvenzverfahren nicht eröffnet und auch keine einstweilige Einstellung der Vollstreckung erfolgt ist, ist der Schuldner verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben. Eine hiergegen erhobene Erinnerung ist zurückzuweisen. Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einstweilig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), steht dies dem Verfahren allerdings entgegen.
Rz. 61
Bei der Vollstreckung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Verwalter die Vermögensauskunft abzugeben, auch wenn die Eigentümermehrheit dies ablehnt. Nach § 9a Abs. 1 WEG ist der Verband der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Er wird im Außenverhältnis vertreten durch den Verwalter (§ 9b WEG), der berechtigt ist, im Namen der Gemeinschaft und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Der Verwalter ist somit zur Abgabe der Vermögensauskunft für die WE-Gemeinschaft nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese gerichteten Vollstreckungsverfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters.
2. Geschäftsführer der GmbH
Rz. 62
Die häufigsten in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme ergeben sich bei der GmbH. Streitig ist bereits der Zeitpunkt, wann der Geschäftsführer sein Amt innehaben muss:
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im Zeitpunkt des Termins oder |
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im Zeitpunkt der Antragstellung. |
Rz. 63
Wenn die Niederlegung des Amtes bzw. die Abberufung des Geschäftsführers kurz vor dem Termin mit dem Ziel erfolgt, sich der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu entziehen, bleibt der bisherige Geschäftsführer zur Abgabe verpflichtet. Auch der Geschäftsführer einer GmbH, der nach Erlass des Haftbefehls sein Amt niederlegt oder abberufen wird, ist zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, da hierbei regelmäßig von einem rechtsmissbräuchlichen Ausscheiden aus dem Amt ausgegangen werden kann. Einschränkend wird hier jedoch die Auffassung vertreten, dass bloße Vermutungen oder die Annahme einer treuwidrigen Amtsniederlegung allein nicht ausreichen, vielmehr muss der Gläubiger schon konkrete Anhaltspunkte vor...