Rz. 73
Zu Beginn des Termins belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach § 802f Abs. 3 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und weist auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hin. Der Gerichtsvollzieher errichtet gemäß § 802f Abs. 5 ZPO selbst eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis).
Rz. 74
Dem Schuldner sind nicht verständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, zu erläutern, § 138 Abs. 2 GVGA.
Rz. 75
Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. Der Gerichtsvollzieher hat das vorgelegte Vermögensverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muss das Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner erschöpfend durchgehen und es ggf. vervollständigen. Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, der Schuldner erklärt glaubhaft, genauere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können.
Rz. 76
Der Schuldner hat sein gesamtes Vermögen anzugeben, damit der Gläubiger prüfen und entscheiden kann, ob weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Aussicht auf Erfolg haben.
Rz. 77
Beispielhafte Einzelprobleme zum Inhalt:
▪ |
Sachen des persönlichen Gebrauchs und die im Haushalt benutzten Gegenstände sind, wenn sie unpfändbar sind, nicht anzugeben (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2 i.V.m. § 802c Abs. 2 S. 4 ZPO). Falls jedoch eine Austauschpfändung in Betracht kommt, sind die Angaben erforderlich. |
▪ |
Der Schuldner muss auch künftige Forderungen angeben, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbstständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken. |
▪ |
Wertsachen sind grundsätzlich anzugeben, selbst wenn sie unter Eigentumsvorbehalt erworben wurden. |
▪ |
Bei einer Lebensversicherung ist die Versicherungsnummer anzugeben, sofern sie bekannt ist und der Ort, wo sich der Versicherungsschein befindet. Ebenso wichtig ist die Frage der Bezugsberechtigung und ob diese widerruflich ist. |
▪ |
Ist der Schuldner arbeitslos, bezieht keine Unterstützung und wird von seinem Ehepartner unterhalten, ist ein möglicher Taschengeldanspruch anzugeben und zu beziffern; der Taschengeldanspruch ist zumindest bedingt pfändbar. Hierzu hat der Schuldner auch das Einkommen des Ehepartners anzugeben. |
▪ |
Als pfändbarer Vermögensanspruch ist auch die Tatsache anzuerkennen, dass bei der Pfändung von Arbeitseinkommen durch einen Zusatzantrag des Gläubigers unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen ganz oder teilweise wegfallen können (§ 850c Abs. 6 ZPO). Hierüber hat sich der Schuldner im Vermögensverzeichnis zu offenbaren, sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden. |
▪ |
Forderungen sind grundsätzlich nach Art und Höhe anzugeben, um die Erfolgsaussichten einer Realisierung prüfen zu können. |
▪ |
Name und Anschrift des Drittschuldners sind anzugeben. |
▪ |
Angaben der an den Vermieter geleisteten Mietkaution sind zu machen. |
▪ |
Angaben über Krankenversicherung, Rechtsschutzversicherung sind zu machen. |
▪ |
Auch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhafte Forderungen sind zu vermerken. |
▪ |
Bei abgetretenen oder gepfändeten Forderungen bedarf es der Angabe der Anschrift des Gläubigers, dem die Forderung abgetreten wurde, sowie der Höhe der Forderung. |
▪ |
Bei einer abgetretenen Werklohnforderung ist anzugeben, ob die Schlussrechnung bereits erstellt worden ist und in welcher Höhe der Bank aus der Globalzession noch Ansprüche zustehen. |
▪ |
Bei Gelegenheitsarbeiten muss der Schuldner alle Arbeitgeber angeben, bei denen er in den letzten zwölf Monaten in Dienst stand und seinen durchschnittlichen Arbeitslohn, dies gilt gleichermaßen, wenn der Schuldner ein Schreibbüro betreibt. |
▪ |
Der Arbeitgeber ist stets mit genauer Anschrift anzugeben. |
▪ |
Auf Verlangen hat der Schuldner neben dem Bruttoeinkommen auch den Nettobetrag zu benennen. |
▪ |
Im Hinblick auf die Gefahr eines verschleierten oder fingierten Vergütungsanspruchs (Schwarzarbeit) sind auch hierzu konkrete Angaben erforderlich (Art und Umfang der Tätigkeit). |
▪ |
Auch als Hausmann hat der Schuldner den Namen der Person anzugeben, für die er tätig ist. |
▪ |
Ist der Schuldner selbstständig tätig, hat er seine offenstehenden Forderungsansprüche nach Ar... |