a) Überblick
Rz. 68
Bei der Behandlung des auswärtigen Rechtsanwalts müssen drei verschiedene Fälle auseinander gehalten werden. Zu unterscheiden ist zwischen
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dem Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist (siehe Rdn 71 ff.), |
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dem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt, der seine Kanzlei aber außerhalb des Gerichtorts hat (siehe Rdn 74), |
und
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dem nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt (siehe Rdn 80 ff.). |
Rz. 69
Zur Berechnung der Reisekosten siehe § 38 Rdn 79 ff. Hinsichtlich der Höhe der Auslagen gilt für den beigeordneten Anwalt nichts Abweichendes. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann frei wählen, ob er zu einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Bahn oder seinem eigenen Kfz fährt (Nrn. 7003, 7004 VV). Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Bahn- und Kfz-Kosten durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten.
Rz. 70
Der Anwalt kann gegebenenfalls vor Beginn einer Reise deren Notwendigkeit nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG feststellen lassen. Diese Feststellung ist für das Festsetzungsverfahren bindend.
b) Der beigeordnete Anwalt ist am Gerichtsort ansässig
Rz. 71
Hat der beigeordnete Anwalt seine Kanzlei am Gerichtsort, fallen für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine keine Reisekosten an, da es insoweit an einer Geschäftsreise (Vorbem. 7 Abs. 2 VV) fehlt.
Rz. 72
Soweit es zu auswärtigen Terminen kommt, etwa einem auswärtigen Sachverständigentermin, einem Termin vor einem Rechtshilfegericht o.Ä., erhält der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse, ohne dass es einer Erweiterung der Beiordnung bedarf.
Rz. 73
Das Gleiche gilt, wenn der Rechtsstreit nach Beiordnung an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen wird und der Anwalt dorthin reisen muss.
c) Der beigeordnete Anwalt ist im Gerichtsbezirk niedergelassen, hat seine Kanzlei aber außerhalb des Gerichtsorts
Rz. 74
Hat der Anwalt seine Kanzlei zwar im Gerichtsbezirk, nicht aber in dem Ort, in dem sich das Gericht befindet (§ 27 Abs. 2 BRAO), kommt eine einschränkende Beiordnung nicht in Betracht. Nach § 121 Abs. 3 ZPO darf lediglich die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts abgelehnt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt immer beizuordnen ist, selbst wenn dadurch gegenüber einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt Mehrkosten in Form von Reisekosten entstehen.
Rz. 75
Ein im Gerichtsbezirk niedergelassener oder wohnhafter Anwalt muss daher uneingeschränkt beigeordnet werden. Unschädlich ist die Beiordnung "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts", weil das nur den Gesetzeswortlaut wiederholt.
Rz. 76
Unzulässig ist dagegen die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts".
Rz. 77
Ist der Anwalt uneingeschränkt oder zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet worden, so sind die gesamten Reisekosten zu übernehmen, sofern sie notwendig waren, was bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung immer der Fall sein dürfte.
Rz. 78
Wird gesetzeswidrig – was häufig vorkommt – eine Einschränkung vorgenommen, etwa "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", muss dagegen sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 ZPO) eingelegt werden, da anderenfalls die unzutreffende Beiordnung nach Ablauf eines Monats rechtskräftig wird (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) und für das spätere Festsetzungsverfahren bindend bleibt. Strittig ist, wer insoweit beschwerdeberechtigt ist. Nach zutreffender Ansicht sind insoweit sowohl der Anwalt als auch der bedürftige Beteiligte beschwerdeberechtigt.
Beispiel 35: Reisekosten des Anwalts aus dem Gerichtsbezirk (uneingeschränkte Beiordnung)
Der Anwalt hat seine Kanzlei in Garmisch-Partenkirchen und vertritt seinen Mandanten in einem Verfahren vor dem LG München II (Wert: 6.000,00 EUR). Er wird dem Mandanten ohne Einschränkung im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet und nimmt am Termin zur mündlichen Verhandlung teil.
Die Beiordnung war ohne Einschränkung auszusprechen, da Garmisch-Partenkirchen im Bezirk des LG München II liegt. Da auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig war, erhält der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse (Entfernung: Garmisch-Partenkirchen – München, 91 km).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG |
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383,50 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG |
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354,00 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
4. |
Fahrtkosten Pkw, Nr. 7003 VV, |
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76,44 EUR |
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2 × 91 km × 0,42 EUR/km |
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5. |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 2 VV |
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50,00 EUR |
6. |
Parkgebühren (netto) |
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3,36 EUR |
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Zwischensumme |
887,30 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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168,59 EUR |
Gesamt |
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1.055,89 EUR |
Rz. 79
Beispiel 36: Reisekosten des Anwalts aus dem Gerichtsbezirk (eingeschränkte Beiordnung)
Wie vorangegangenes Beispiel 35; jedoch ist der Anwalt zu den Bedingungen eines in München ansässigen Anwalts beigeordnet worden.
Da die Beiordnung mit Einschränkung erfolgt ist, erhält der Anwalt jetzt seine Reisekosten nicht aus der Landeskasse. ...