Rz. 106
Zusätzlich zu den aus der Staatskasse zu zahlenden Netto-Gebühren und Auslagen kommt auch die Umsatzsteuer hinzu, und zwar auch dann, wenn die bedürftige Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[63] Die vereinzelt gebliebene Gegenauffassung des OLG Celle[64] ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Dies hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 zusätzlich klargestellt.
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