1. Einigung über anhängige Gegenstände
Rz. 48
Der Anwalt erhält auch eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse, wenn es zu einer Einigung i.S.d. Nr. 1000 Nr. 1 VV kommt.
Beispiel 22: Einigung über anhängige Gegenstände
In einem Räumungsrechtsstreit ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Wert: 6.000,00 EUR). Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Auflösung des Mietverhältnisses.
Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die Einigungsgebühr, sodass der Anwalt diese auch aus der Landeskasse erhält.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG |
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383,50 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG |
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354,00 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, § 49 RVG |
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295,00 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.052,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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199,98 EUR |
Gesamt |
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1.252,48 EUR |
Rz. 49
Unerheblich ist, ob die Einigung vor Gericht geschlossen wird oder außergerichtlich. Entscheidend ist nur, dass sie sich über diejenigen Gegenstände verhält, für die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
Beispiel 23: Einigung über anhängige Gegenstände
In einem Räumungsrechtsstreit ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Wert: 6.000,00 EUR). In einer telefonischen Besprechung einigen sich die Anwälte über die Auflösung des Mietverhältnisses. Die Klage wird daraufhin zurückgenommen.
Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch jetzt auf die Einigungsgebühr, sodass der Anwalt diese wiederum auch aus der Landeskasse erhält.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 22.
2. Einigung auch über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände
Rz. 50
Wird eine Einigung über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände geschlossen, erhält der Anwalt die Einigungsgebühr und gegebenenfalls weitere Gebühren aus dem Mehrwert nur, wenn die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sich auch auf den Mehrwert der Einigung erstreckt (zur Erstreckung nach § 48 Abs. 3 RVG siehe § 28 Rdn 371 ff.).
Rz. 51
Wird ein solcher Mehrwertvergleich geschlossen, erstreckt sich die bewilligte Prozess- und Verfahrenskostenhilfe aber nicht automatisch auf den Mehrwert des Vergleichs. Hier muss zusätzlich beantragt werden, die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Er kann hiernach nicht mehr nachgeholt werden. Nach Abschluss der Instanz ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Eine Ausnahme nimmt die Rspr. dann an, wenn Prozesskostenhilfe beantragt ist und vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der auch bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, In diesem Fall sei regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte.
Rz. 52
Hinsichtlich der Höhe gelten zunächst keine Besonderheiten. Es ist auch hier darauf abzustellen, ob der Gegenstand, über den sich die Parteien einigen, nicht anhängig oder lediglich in einem selbstständigen Beweisverfahren anhängig ist (dann 1,5 nach Nr. 1000 Nr. 1 VV) oder ob er anderweitig anhängig ist – mit Ausnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens – (dann 1,0 nach Nr. 1003 VV oder 1,3 nach Nr. 1004 VV bei Anhängigkeit in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren oder einem Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV oder einem gleich gestellten Verfahren).
Rz. 53
Nach der Neufassung der Anm. S. 1 zu Nr. 1003 VV aufgrund des KostRÄG 2021 ist jetzt klargestellt, dass die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände nicht zur Reduzierung der Einigungsgebühr führt, sondern, dass es ungeachtet bei einer 1,5-Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV bleibt. Der bis dahin ergangenen gegenteiligen Rspr. ist aufgrund der Neufassung der Nr. 1003 VV der Boden entzogen. Lediglich das LAG München ignoriert die neue Gesetzeslage.
Beispiel 24: Einigung über nicht anhängige Gegenstände, Erstreckung der Prozesskostenhilfe
In einem Räumungsrechtsstreit ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Wert: 6.000,00 EUR). Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Auflösung des Mietverhältnisses. Gleichzeitig einigen sich die Parteien auch über die Abgeltung von Renovierungsmaßnahmen sowie die Abrechnung der Mietkaution (Wert: 2.000,00 EUR). Das Gericht erstreckt die Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss des Vergleichs.
Die Einigungsgebühr entsteht aus der Hauptsache lediglich zu 1,0 (Nr. 1003 VV); aus dem Mehrwert entsteht dagegen die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Die Erstreckung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf die...