Prof. Dr. Wolfgang Reimann
Rz. 69
Die substanzielle Vergrößerung der Vermögen in Deutschland, aber auch die – eher nominelle – Wertsteigerung bei Immobilien haben dazu geführt, dass die Nachlässe, die Testamentsvollstrecker zu verwalten haben, immer größer werden. Auch insoweit sind die vorliegenden Tabellen nicht mehr auf dem neuesten Stand. Die letzte Degressionsstufe beginnt
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bei der Rheinischen Tabelle bei 1 Mio. DM (511.291,88 EUR), |
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bei der Möhring’schen Tabelle bei 2 Mio. DM (1.022.538,70 EUR), |
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bei der Klingelhöffer’schen Tabelle bei 1 Mio. EUR, |
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bei der Berliner Praxis-Tabelle bei 2 Mio. DM (1.022.583,76 EUR), |
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bei der Eckelkemper’schen Tabelle immerhin schon bei 2,5 Mio. EUR und |
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bei den DNotV-Empfehlungen bei 5 Mio. EUR. |
Bei Anwendung dieser Tabellen ist somit bereits sehr frühzeitig die höchste Degressionsstufe erreicht. Überschreitet der Wert des Nachlasses die genannten obersten Stufengrenzwerte deutlich, kommt es nicht mehr zu einer weiteren Degression der Vergütung, mit der Folge, dass die "Tabellen-Vergütung" in vielen Fällen von den Erben als unangemessen empfunden wird.
Rz. 70
Die in den diversen Tabellen verwendeten Höchststufenwerte deuten darauf hin, dass die zugrundeliegenden Vergütungsempfehlungen vor allem "bürgerliche Nachlässe" betreffen sollten ("KMU-Tabellen"). Jedenfalls können die Tabellen bei deutlichem Überschreiten der Höchstwerte nicht schematisch angewandt werden. Es sind daher Überlegungen darüber anzustellen, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers bei Großnachlässen angemessen festgesetzt werden kann.
Das OLG Köln hatte allerdings eine sofortige degressive Staffelung bei Werten über 1 Mio. DM abgelehnt. Es ist aber fraglich, ob diese Entscheidung im Hinblick auf die eingetretenen Wertveränderungen noch aktuell ist. Im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Insolvenzrechtes wurde bei den Beratungen festgestellt, die Absenkung der Vergütung ab dem höchsten Stufenwert von 350 Mio. EUR auf 0,4 % sei im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Mehraufwand bei einer größeren Insolvenzmasse degressiv verlaufe. Nach Ansicht von Bonefeld ist eine weitere Degression unproblematisch, sofern ein Testamentsvollstrecker die Versicherungsprämien als Auslagen zusätzlich vergütet bekommt. Jedenfalls darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vergütung auch bei Großnachlässen in der Relation zur Verantwortung und möglichen Haftung des Testamentsvollstreckers zu stehen hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es der Erblasser in der Hand hat, durch eigene Anordnung zu einer abweichenden Regelung zu gelangen.