Rz. 195

Die Anwaltsvergütung lässt sich grob in die nachfolgenden Bereiche einteilen:

gesetzliche Vergütung,
eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende niedrigere vereinbarte Vergütung,
eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere vereinbarte Vergütung,
eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere und unangemessen hohe vereinbarte Vergütung,
eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere Vergütung, die sittenwidrig zu hoch ist.

Unproblematisch dürften die ersten drei Vergütungsmodelle sein. Hier wird entweder die gesetzliche Vergütung oder eine angemessene von der gesetzlichen Vergütung nach oben oder unten abweichende vereinbarte Vergütung geschuldet. Das Gebührenunterschreitungsverbot, vgl. dazu Rdn 10 in diesem Kapitel, ist natürlich zu beachten.

 

Rz. 196

Ist eine Vergütungsvereinbarung unangemessen hoch, jedoch noch nicht sittenwidrig zu hoch, so kann sie gemäß § 3a Abs. 3 S. 1 RVG auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist das vereinbarte Honorar jedoch so unangemessen hoch, dass es bereits als sittenwidrig zu bezeichnen ist, scheidet eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG aus. Hier ist vielmehr von einer nichtigen Vergütungsvereinbarung auszugehen.

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