Rz. 292
Zum Thema Zeittaktklausel gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 13.2.2020 zumindest im Verhältnis zum Verbrauchermandanten für deutlich mehr Klarheit gesorgt, siehe unter Rdn 300 unten.
Rz. 293
Das OLG Düsseldorf hatte sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Zulässigkeit von Zeittaktklauseln befasst und dabei Klauseln, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsehen, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt.
Begründet hatte das OLG Düsseldorf seine Entscheidung damit, dass eine solche Klausel
Zitat
"… strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt werde. Mit der Vereinbarung eines Stundenhonorars hätten die Parteien das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung privatautonom bestimmt. Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weiche die Zeittaktklausel ab, indem unter Umständen mehrmals täglich für kurze Tätigkeiten jeweils 15 Minuten zu vergüten seien. Es handele sich hierbei nicht mehr um eine angemessene Kompensation für Unterbrechungen des Arbeitsflusses; vielmehr werde der Mandant evident benachteiligt, weil die Klausel strukturell zu seinen Lasten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte entfalte. Es könne für die Wirksamkeit der Klausel nicht darauf ankommen, ob der Rechtsanwalt von ihr extensiv oder nur zurückhaltend Gebrauch mache, da es für die Arbeit des Rechtsanwalts typisch sei, täglich nicht kontinuierlich an einem, sondern – ggf. zusätzlich mit Unterbrechungen – an mehreren Mandaten zu arbeiten. Eine minutengenaue Erfassung seines Zeitaufwandes sei dem Rechtsanwalt auch zumutbar."
Rz. 294
Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf hatte der BGH wieder kassiert, ohne jedoch die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer solchen Zeittaktklausel konkret zu beantworten.
Zunächst hob der BGH hervor, dass das Zeithonorar gerade auch in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen eine angemessene Vergütungsform darstelle, weil Ablauf und Dauer des Verfahrens bei Mandatsbeginn regelmäßig nicht vorhersehbar seien.
Neben anderen Punkten monierte der BGH die These des OLG, die jeweils letzte abgerechnete Viertelstunde eines jeden Tages der Mandatsbearbeitung sei eine aufgerundete, der keine tragfähigen Feststellungen zugrunde lägen, weshalb es auf die grundsätzliche Frage nach der Rechtswirksamkeit der Zeittaktklausel nicht ankomme.
Rz. 295
Auch in einer weiteren Entscheidung hatte sich der BGH zum Thema Zulässigkeit einer Zeittaktklausel zunächst nicht deutlich geäußert.
Wird lediglich die letzte Viertelstunde und nicht jede einzelne aufgerundet, hat das OLG Düsseldorf keine Bedenken.
Zitat
"Eine Zeittaktklausel, die die Aufrundung nur der letzten Viertelstunde eines Arbeitstags vorsieht, ist keine unangemessene Benachteiligung des Mandanten."
Rz. 296
Das OLG Schleswig hat sich im Hinblick auf die Zulässigkeit von Zeittaktklauseln bei Steuerberatergebühren (hier: 30 Min.) gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 29.6.2006 ausgesprochen, dass eine 15-Minuten-Zeittaktklausel noch für unwirksam gehalten hatte.
Zitat
"Bei einer Zeithonorarvereinbarung ist der klagende Rechtsanwalt für die Erbringung der abgerechneten Stunden darlegungs- und beweisbelastet. Ein rein formales Bestreiten des Mandanten ist nicht ausreichend. Die Vereinbarung einer Stundenabrechnung per angefangener Viertelstunde ist wirksam. Denn die Aufschreibung im 15-Minuten-Takt erscheint für die anwaltliche Tätigkeit, deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen, als adäquat."
Rz. 297
Das LG München hat 2009 ebenfalls eher anwaltsfreundlich entschieden:
Zitat
"1. Eine Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach je angefangene 15 Min. abzurechnen ist, begegnet keinen Bedenken."
2. Ist der Anwalt nach der Vergütungsvereinbarung verpflichtet, monatlich die angefallenen Stunden abzurechnen, und hält er sich nicht daran, begeht er eine Vertragsverletzung. Diese Vertragsverletzung ist aber im Ergebnis unerheblich, wenn der Auftraggeber nicht darlegen und nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist.
3. Eine Vereinbarung, wonach zuzüglich zu der vereinbarten Vergütung die "gesetzliche Umsatzsteuer" zu zahlen ist, bezieht sich nur auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Umsatzsteuersatz. Eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ist daher für die Abrechnung mit dem Auftraggeber unbeachtlich.“
Rz. 298
Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert aber in jedem Fall eine entsprechende Vereinbarung, so das OLG Karlsruhe.
Rz. 299
Auch das LG Köln sah...