Rz. 106

In § 4a RVG sind die Ausnahmen zum Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars geregelt.

Wichtigste Regelung ist, dass das Erfolgshonorar

nur für einzelne Rechtsangelegenheiten
mit einzelnen Mandanten

vereinbart werden darf.

Nicht zulässig ist es, beispielsweise mit einem bestimmten Mandanten generell erfolgsorientierte Vergütungsvereinbarungen für die Zukunft abzuschließen.[69]

[69] So auch Kilian, NJW 2008, 1907.

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