Rz. 106
In § 4a RVG sind die Ausnahmen zum Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars geregelt.
Wichtigste Regelung ist, dass das Erfolgshonorar
▪ | nur für einzelne Rechtsangelegenheiten |
▪ | mit einzelnen Mandanten |
vereinbart werden darf.
Nicht zulässig ist es, beispielsweise mit einem bestimmten Mandanten generell erfolgsorientierte Vergütungsvereinbarungen für die Zukunft abzuschließen.[69]
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