Rz. 22

§ 49b Abs. 2 S. 1 und 3 BRAO wurden nach der Entscheidung des BVerfG zum 1.7.2008 wie folgt gefasst:

Zitat

"(2) -1-Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt."

-3-Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.“

 

Rz. 23

In § 49b Abs. 2 S. 3 BRAO ist geregelt, dass die Vereinbarung erhöhter gesetzlicher Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt, wobei die Vereinbarung nicht von weiteren Bedingungen, z.B. dem Ausgang der Sache abhängig gemacht werden darf. Der Gesetzgeber listet in seiner Begründung zu dieser Änderung die Gebühren nach Nummern 1000 bis 1007 (Einigungsgebühren, die Aussöhnungsgebühren, die Erledigungsgebühren (in unterschiedlicher Höhe)), 4141 und 5115 VV RVG auf (zusätzliche Verfahrensgebühren in Straf- und Bußgeldsachen, wenn eine Hauptverhandlung durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts entbehrlich wird).[10]

[10] BT-Drucks a.a.O.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?