Rz. 207

Ist fraglich, wie viele gebührenrechtliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG vorliegen, bietet es sich an, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung darüber zu treffen, dass die einzelnen Angelegenheiten (die gesondert aufzulisten sind), nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden.

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