Rz. 154

In § 4a Abs. 3 RVG hat der Gesetzgeber geregelt, dass in der Vereinbarung die wesentlichen Gründe anzugeben sind, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Diese Regelung ist sinnvoll, da sie auch die abschließenden Anwälte schützt, die auf die vom Mandanten (ggf. unterschriebenen) Angaben vertrauen dürfen und zu Nachforschungen, ob die Angaben des Mandanten korrekt sind, nicht verpflichtet d.

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