Rz. 9
Bevor auf die Regelungen zur Vergütungsvereinbarung im RVG eingegangen wird, sollen zunächst einige wichtige zusätzliche Regelungen vorgestellt werden.
1. Gebührenunterschreitungsverbot
Rz. 10
§ 49b Abs. 1 S. 1 u. 2 BRAO regelt das Gebührenunterschreitungsverbot sowie den Verweis auf das RVG für die Ausnahme zum Erfolgshonorarverbot.
Zitat
"(1) -1-Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt."
-2-Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.“
Rz. 11
Es ist dem Anwalt somit verboten, geringere als die gesetzlichen Gebühren abzurechnen, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, § 49b Abs. 1 BRAO.
Rz. 12
Die Ausnahmen sind:
▪ |
außergerichtliche Angelegenheiten (vgl. § 4 Abs. 1 RVG; Bedingung: Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG) |
▪ |
gerichtliche Angelegenheiten, in denen ein Erfolgshonorar vereinbart wird (auch gerichtliche, vgl. § 4a Abs. 1 S. 2 RVG – Bedingung: im Gegenzug Vereinbarung eines Zuschlags für den Erfolgsfall) |
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Herabsetzung oder Erlass aufgrund einer Einzelfallentscheidung am Ende des Mandats, § 49b Abs. 1 BRAO |
Rz. 13
Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, muss die in § 4 Abs. 1 S. 2 RVG genannte Bedingung nicht erfüllt sein, das heißt, die Herabsetzung unterliegt keinen Grenzen und der Anwalt kann sogar ganz auf eine Vergütung verzichten, § 4 Abs. 2 RVG. Dies würde allerdings den auf ihn übergegangenen Erstattungsanspruch gem. § 9 BerHG nicht berühren, § 4 Abs. 2 S. 4 RVG
Rz. 14
Kein Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot liegt nach Auffassung des OLG München bei voraussichtlich nicht hinter den gesetzlichen Gebühren einer künftigen Prozessvertretung zurückbleibenden Zeithonorarvereinbarung vor.
Rz. 15
Zitat
"Tritt ein in einer Rahmenvergütungsvereinbarung (nach § 3a Abs. 1 RVG) vorgesehenes Zeithonorar, welches auch künftige Prozessvertretungen erfasst, an die Stelle der Abrechnung nach dem RVG, scheidet ein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO (Gebührenunterschreitung) aus, wenn aus der vorausschauenden Sicht des Rechtsanwalts beim Abschluss der Rahmenvereinbarung die danach geschuldete Vergütung nicht hinter den gesetzlichen Gebühren einer künftigen Prozessvertretung zurückbleiben wird. Eine Verpflichtung zur Abgrenzung der Angelegenheiten bei einer Abrechnung nach Zeit durch den Rechtsanwalt besteht nicht. Dies ändert jedoch nichts an der sekundären Darlegungslast des Rechtsanwalts im Bereicherungsprozess. Mit dem Vortrag, der Zeitaufwand des Rechtsanwalts sei auffallend hoch, genügt der Kläger jedoch nicht seiner Darlegungslast."
2. Eingeschränktes Verbot der Kostenübernahme durch RAe
Rz. 16
§ 49b Abs. 2 S. 2 BRAO regelt darüber hinaus:
Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung in § 49b Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BRAO ausschließen, dass ein Anwalt Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter für seinen Auftraggeber übernimmt. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann die Übernahme derartiger Kosten zwar Gegenstand eines Prozessfinanzierungsvertrages sein, nicht jedoch Gegenstand einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung. Etwas anderes gilt seit dem 1.8.2022 für den Bereich der Inkassodienstleistungen i.S.d. § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG. Der Gesetzgeber begründet diese, ausschließlich auf die Fälle des § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG begrenzte Zulässigkeit der Kostenübernahme u.A. damit, dass hierdurch ein kohärenter Gleichlauf zu den für registrierte Inkassodienstleister geltende Bestimmungen hergestellt wird.
3. Grundsätzliches zum Erfolgshonorar
a) Entscheidung des BVerfG als Grundlage
Rz. 17
Die Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen wurden zum 1.7.2008 aufgrund eines Urteils des BVerfG aus dem Jahre 2006 grundlegend überarbeitet; das bis dahin geltende generelle Erfolgshonorarverbot wurde aufgehoben; mit Einfügung des § 4a RVG wurden Ausnahmeregelungen zum Erfolgshonorar neu aufgenommen. Der Leitsatz des BVerfG:
Zitat
"Das Verbot anwaltlicher Erfolgsho...