1. Gebührenvereinbarung für Beratungstätigkeit
Rz. 30
Häufig wird in der Praxis nicht zwischen Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 3a ff. RVG und Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG unterschieden.
Die reine Beratungstätigkeit des Anwalts wird über § 34 RVG abgerechnet.
Rz. 31
§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG fordert in erster Linie den Abschluss einer Gebührenvereinbarung:
Zitat
"(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR, § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR."
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“
Rz. 32
Berät der Rechtsanwalt ohne eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen zu haben, so hat dies nach § 34 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG Folgen:
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Der Unternehmer schuldet eine Vergütung nach dem BGB (§ 612 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag; § 632 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag (Gutachten)) – die übliche Vergütung – was in der Regel die Abrechnung eines Stundensatzes bedeuten dürfte. |
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Der Verbraucher schuldet bei Beratung u. Erstellung eines Gutachtens max. 250,00 EUR, wenn es sich nicht um ein erstes Beratungsgespräch handelte, wobei § 14 RVG zu berücksichtigen ist. |
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Der Verbraucher schuldet bei Beratung u. Erstellung eines Gutachtens max. 190,00 EUR, wenn es sich um ein erstes Beratungsgespräch handelte, wobei auch hier § 14 RVG zur Anwendung kommt. |
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Die Kappungsgrenzen beim Verbraucher gelten nicht bei einer Mediation. |
Rz. 33
Die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG für eine Beratung, Mediation oder Erstellung eines Gutachtens muss weder schriftlich noch in Textform abgefasst werden, § 3a Abs. 1 S. 4 RVG, vgl. auch Rdn 104 unten. Aus Beweisgründen bietet sich der Abschluss in Textform jedoch bei werthaltigen Beratungsmandaten an.
Rz. 34
§ 34 Abs. 2 RVG sieht eine Anrechnungspflicht für die Gebühr für die Beratung vor, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es ist auch die vereinbarte Gebühr für die Beratung anzurechnen. Das gilt konsequenterweise auch dann, wenn z.B. für die Beratung ein Stundensatz vereinbart worden ist.
Praxistipp
Bei Gebührenvereinbarungen über Beratungstätigkeiten sollte die Nicht-Anrechenbarkeit der vereinbarten Vergütung auf die Vergütung für eine nachfolgende Tätigkeit (z.B. Geschäfts- oder Verfahrensgebühr oder weitergehende vereinbarte Vergütung) ausdrücklich vereinbart werden.
Rz. 35
Was ist üblich nach dem BGB?
Als üblich gilt grundsätzlich das, was ein vergleichbarer Anwalt für eine vergleichbare Tätigkeit in einer vergleichbaren Region abrechnet. Üblicherweise wird man wohl entweder von einem Pauschalhonorar oder einem Stundensatz ausgehen.
Rz. 36
Was wäre der übliche Stundensatz z.B. in München?
Hierauf gibt es keine pauschale Antwort. Stundensätze sind im Kammerbezirk München davon abhängig, wo genau der Anwalt niedergelassen ist, ob er Berufsanfänger oder "Senior-Anwalt" ist, welches Rechtsgebiet er bearbeitet und ob er einen Fachanwaltstitel hat. So weichen die Stundensätze von in München-Stadt tätigen Anwälten z.B. deutlich von solchen z.B. in Kempten tätigen Anwälten auch aufgrund der Mietpreise etc. stark ab. Hilfreich kann bei der Bemessung eines Stundensatzes das sogenannte "Vergütungsbarometer" sein, das die Ergebnisse einer Studie von Prof. Dr. Hommerich zusammenfasst, siehe Rdn 342 in diesem Kapitel. Nach dieser Studie des Prof. Dr. Hommerich verlangen wohl auch Damen häufig geringere Stundensätze als ihre männlichen Kollegen. Das wirft die Frage nach der Ursache auf. Denn dieses Ergebnis der Studie deckt sich mit meiner langjährigen Erfahrung aus vielen Gesprächen. Frauen sind oft zaghafter, was ihre Stundensätze betrifft. Dafür gibt es keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Möglicherweise ist dies auch auf veraltete Erziehungsmuster in der Kindheit zurückzuführen. "Mädchen haben brav zu sein und sollen nicht "anecken"."
Rz. 37
Praxistipp
Lassen Sie sich nicht von ihrem Geschlecht (gleich welcher Art) leiten und trauen Sie sich, eine Vergütung entsprechend Ihrer Leistung zu fordern.
2. Abgrenzung zur Vergütungsvereinbarung
Rz. 38
Grundsätzlich gilt: Der Begriff "Vergütung" ist in § 1 Abs. 1 RVG definiert. Es handelt sich dabei um "Gebühren und Auslagen". In § 3a Abs. 1 RVG sind einzuhaltende Form- und Inhaltsvorschriften geregelt, die Vertretungsmandate betreffen; § 34 RVG enthält keine solchen Form- und Inhaltsvorschriften; eine Anwendung von § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 R...