Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 3 Vergütungsvereinbarungen / IX. Anforderungen an Abrechnung und Time-Sheets

Sabine Jungbauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1. Abrechnung nach § 10 RVG erforderlich

 

Rz. 269

 

Praxistipp

Ein häufiger Fehler: Die Vergütung – ggf. auch die vereinbarte – wird eingeklagt, ohne dass eine § 10 RVG entsprechende Endabrechnung an den Auftraggeber erfolgt ist. § 10 RVG ist auch bei einer vereinbarten Vergütung anwendbar. Der Anwalt tut daher gut daran, vor Klageeinreichung zu prüfen, ob seine – nicht bezahlte – Kostenrechnung den Anforderungen an § 10 RVG genügt. Denn er kann seine Vergütung nur aufgrund einer korrekten Abrechnung gem. § 10 RVG einfordern.[179] Dies gilt auch für vereinbarte Vergütungen.

 

Rz. 270

Die Nachholung der Endabrechnung im Prozess ist möglich; es muss aber klar werden, dass eine abschließende Endabrechnung vorgenommen werden soll und eine eigenhändige Unterschrift angebracht sein, so das OLG München.[180] Eine erneute Abschlagsrechnung reicht nicht aus. Die Übermittlung der Rechnung als pdf-Datei mit eingescannter Unterschrift entspricht den Anforderungen an § 10 RVG nicht.

 

Rz. 271

Interessant war die Entscheidung des OLG München auch deshalb, weil das Gericht auch die Frage aufgeworfen hat, ob die mit dem Berufungsschriftsatz erstmals vorgenommene Endabrechnung als verspätet nach § 531 ZPO zurückgewiesen werden könnte, was es jedoch verneinte, da diese Abrechnung vom Beklagten nicht mehr bestritten werden kann. So kam es im vorliegenden Prozess auch nicht mehr darauf an, ob das Landgericht deutlicher hätte darauf hinweisen müssen, dass es eine Abweisung der Klage wegen Fehlens einer Endabrechnung nach § 10 RVG in Betracht gezogen hatte. Letztendlich stand der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil es an einer formwirksamen Vergütungsvereinbarung fehlte. Da die Tätigkeit der Klägerin sich nicht auf eine Beratung im Sinne des § 34 RVG bezog, sondern vielmehr auch Tätigkeiten umfasste, die in den Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr fielen, musste die Vereinbarung den Vorschriften des § 3a RVG entsprechen. Das war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Vergütungsvereinbarung von der Klägerin aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag abgeleitet wurde, der zwischen der Beklagten und einer Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossen worden war, ohne dass die Klägerin Vertragspartei wurde (Vertrag zugunsten Dritter). So war denn auch darüber hinaus der Mittelverwendungskontrollvertrag weder als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, noch waren andere Regelungen deutlich abgesetzt. Nach Ansicht des OLG München kommt es auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 RVG an. Darüber hinaus führten auch die vorgelegten Besprechungsprotokolle zu keinem Ergebnis. Zwar wahrten diese zum Teil die Textform, ließen aber die Erfüllung der anderen Voraussetzungen des § 3a RVG vermissen. Denn weder waren diese Protokolle als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, noch waren andere Inhalte der Protokolle deutlich abgesetzt.

 

Rz. 272

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die Einrede eines Mangels der von § 3a Abs. 1 RVG geforderten Form einer Vergütungsvereinbarung "im Rahmen einer Schuldbestätigung verzichtsfähig" ist. Der BGH hat diese Frage bislang offengelassen.[181] Zu Recht verweist das OLG München darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung auch ein deklaratorisches Anerkenntnis jedenfalls nur solche Einwendungen des Schuldners ausschließt, die dieser bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest gerechnet hat.[182]

 

Rz. 273

Eine Berechnung im Sinne des § 10 RVG liegt nach der Auffassung des BGH nur vor, wenn diese Berechnung den Mandanten in die Lage versetzt, eine Überprüfung der abgerechneten Stunden vorzunehmen, was bei dem Ausweis der Gesamt-Stundenzahl ohne Zuordnung zu den einzelnen Tagen nicht möglich sei.[183]

 

Rz. 274

Da § 10 RVG im Übrigen eine eigenhändige Unterschrift des Anwalts verlangt, ist die Abrechnung nicht ordnungsgemäß erteilt, wenn die unterschriebene Rechnung dem Mandanten als eingescanntes PDF-Dokument (und nur als solches) übermittelt wird. Hierauf ist auch in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs zu achten. Zur Ersetzungsmöglichkeit der eigenhändigen Unterschrift durch die elektronische Form, wenn diese mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist, siehe auch § 126a BGB.

[179] BGH, Urt. v. 21.10.2010 – X ZR 37/10, NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9 = BeckRS 2010, 28750; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG. 21. Aufl. 2013, § 10 Rn 26 ff.
[180] OLG München, Hinweisbeschl. v. 18.9.2014 – 15 U 3046/14 Rae, BeckRS 2014, 18401.
[181] BGH, Urt. v. 3.4.2003 – IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386 = BeckRS 2003, 04271 = AnwBl 2004, 61.
[182] OLG München, Hinweisbeschl. v. 18.9.2014 Rae – 15 U 3046/14, BeckRS 2014, 18401 unter Verweis auf BGHZ 69, 328; BGH, WM 1998, 656; NJW 2006, 903; OLG Hamm, Urt. v. 11.11.2010 – 28 U 34/10, NJW-RR 2011, 694 = BeckRS 2011, 02690; OLG Celle, Urt. v. 18.11.2009 – 3 U 115/09, MDR 2010, 116 = NJOZ 2010, 2170 = BeckRS 2009, 87574.
[183] BGH, Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 = DStR 2011, 833 = AGS 2011, 9 = BRAK-Mitt 2011, 92.

2. Anforderungen an Time-Sheets

 

Rz. 275

Immer wieder taucht die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    3.142
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    2.029
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.943
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.906
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.899
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.641
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.613
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.590
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.513
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.467
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    1.391
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    1.228
  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    1.160
  • § 4 Arbeitsrecht / b) Muster: Fortbildungsvertrag
    1.141
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    1.118
  • Zahlungsverzug – Kündigung bereits bei einem Monat Mietrückstand möglich
    1.050
  • § 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren
    1.033
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    1.027
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    1.024
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    995
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Niedriger Gegenstandswert und Vergütungsvereinbarung
Zahlen mit Rotstift
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Der Anwalt kann auch Vergütungsvereinbarungen abschließen (§ 3a RVG). Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, anwaltliche Honorare aus einer Vergütungsvereinbarung zu kürzen (BVerfG, Beschluss v. 15.6.20199, 1 BvR 1342/07).


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


Honorargestaltung für Steue... / 2 Honorarsicherung: Vergütungsvereinbarungen rechtssicher gestalten – Stolpersteine erkennen und vermeiden
Honorargestaltung für Steue... / 2 Honorarsicherung: Vergütungsvereinbarungen rechtssicher gestalten – Stolpersteine erkennen und vermeiden

Da die Hemmschwelle der Mandanten gesunken ist, sich nach der Beendigung des Mandats mit dem Steuerberater über die Vergütung zu streiten, sind Vergütungsvereinbarungen immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ist die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren