Rz. 302

In der Praxis wird vielfach übersehen, einen entsprechenden Hinweis auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert zu erteilen, § 49b Abs. 5 BRAO, obwohl sich in vielen Vergütungsvereinbarungen für gerichtliche Verfahren im Hinblick auf das Gebührenunterschreitungsverbot der Hinweis findet: "…, sofern nicht die gesetzliche Vergütung höher ist." Bereits an dieser Stelle sollte in die Vergütungsvereinbarung mit aufgenommen werden, dass sich die Vergütung, sofern sie nach dem RVG berechnet wird, sich nach dem Gegenstandswert richtet. Der Hinweis ist natürlich nur erforderlich, wenn sich die gesetzlichen Gebühren auch tatsächlich nach dem Gegenstandswert richten, nicht also z.B. in Straf- und Bußgeldsachen.

 

Rz. 303

Auch das OLG Hamm hält einen entsprechenden Hinweis für erforderlich, wobei in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall nur für die Gutachtenerstattung ein Stundensatz vereinbart war, nicht für die sich anschließende außergerichtliche Tätigkeit. Das OLG Hamm forderte zur Aufklärung des Mandanten hier nochmals einen Hinweis, dass sich die Tätigkeit nun nach Gegenstandswert abgerechnet wird, nicht mehr nach der Vergütungsvereinbarung. Die Hinweispflicht ergibt sich aber auch für solche Fälle bereits aus § 49b Abs. 5 BRAO selbst.

Zitat

"Erhält der Rechtsanwalt nach einer internen Gutachtenerstattung vom Mandanten einen Anschlussauftrag zu einer Geschäftsbesorgung im Außenverhältnis, muss er den Mandanten darauf hinweisen, dass er für diese Tätigkeit nach Gegenstandswert abzurechnen gedenkt, wenn für die Gutachtenerstattung zuvor eine Vergütung nach Stundensatz vereinbart war. Unterbleibt dieser Hinweis, verstößt der Rechtsanwalt gegen Treu und Glauben, wenn er vom Mandanten die Bezahlung einer nach Gegenstandswert berechneten Honorarforderung verlangt, weil er diese wegen des Verstoßes gegen die Hinweispflicht zurückzuerstatten hätte."[210]

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