_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben
Name des Mandanten, Ereignis vom _________________________
Schaden-Nr.: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit danke ich Ihnen auch im Namen der Mandantschaft für Ihre bisher erteilte Deckungszusage sowie für den bereits gezahlten Vergütungsvorschuss.
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Zwischenzeitlich ist das gegen die Mandantschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren (auf meinen Schriftsatz vom _________________________) eingestellt worden. Mithin habe ich an der Einstellung mitgewirkt. |
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Die Mandantschaft wurde von mir vor dem Amtsgericht _________________________ in der Sitzung vom _________________________ vertreten. Nach Eintritt in die Beweisaufnahme und Vernehmung der _________________________ geladenen Zeugen habe ich den Einspruch gegen den Strafbefehl auftragsgemäß zurückgenommen. |
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Nach Vernehmung der geladenen Zeugen wurde das Verfahren gegen die Mandantschaft eingestellt./wurde der Mandant zu der im Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe verurteilt. |
Auftragsgemäß habe ich für Ihren VN den anliegenden Ratenzahlungsantrag gefertigt, da dieser aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage ist, die Geldstrafe in Höhe von _________________________ EUR als Einmalzahlung zu leisten. Mein Mandant bezieht ein monatliches Einkommen in Höhe von _________________________ EUR. Nach Abzug der monatlichen Zahlungsverpflichtungen von Miete, Versicherungen und weiteren Lebenserhaltungskosten kann der Mandant die Geldstrafe nur noch in Raten leisten.1
Mein Mandat ist damit abgeschlossen. Die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir wie folgt abzurechnen:
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Im vorliegenden Fall erachte ich die in Ansatz gebrachten Mittelgebühren der Höhe nach für billig und angemessen, Oder alternativ: |
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Im vorliegenden Fall habe ich mir erlaubt, die Mittelgebühr um _________________________ % nach billigem Ermessen zu erhöhen, |
wobei die in Ansatz gebrachten Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt wurden (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG):
Hier kann wie folgt vorgetragen werden:2
1. |
Der Vorgang wurde im Rahmen des Eingangsgespräches mit dem Mandanten eingehend erörtert. Diese Besprechung dauerte ca. _________________________ Minuten. Es wurde anschließend Akteneinsicht beantragt. Die Vorgangsakte wurde gesichtet und ausgewertet. Sie besteht aus _________________________ Blatt. Sodann wurde mit dem Mandanten der Akteninhalt eingehend erörtert und das weitere Vorgehen telefonisch besprochen. |
2. |
Der Mandantschaft drohte vorliegend eine Geldstrafe in Höhe von _________________________ EUR sowie die Eintragung von _________________________ Punkten in das Fahreignungsregister. |
3. |
Des Weiteren wurde gegen die Mandantschaft ein Fahrverbot von _________________________ Monaten verhängt. |
4. |
Der Mandantschaft wurde die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist von _________________________ Monaten verhängt. |
5. |
Die Hauptverhandlung erstreckte sich über den Zeitraum von _________________________ bis _________________________ Uhr. Es wurden _________________________ Zeugen vernommen. |
6. |
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergab sich insbesondere auch aus der Kommunikation mit dem Mandanten wegen sprachlicher Barrieren. |
7. |
Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers sind ebenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen, wobei anzumerken ist, dass der Mandant als _________________________ dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. |
8. |
Zudem wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Verteidiger Fachanwalt für Strafrecht ist (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268). |
9. |
Schließlich musste vorliegend der durch die Verteidigung erzielte Erfolg der Verfahrenseinstellung bei der Bestimmung des Gebührensatzes Berücksichtigung finden (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 4.12.2008 – 4 II 50/06 I, StraFo 2009, 174–175). |
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die billige Gebühr um mehr als 20 % überschritten wird (vgl. u.a. BVerwG 62, 196; OLG München JurBüro 1991, 1485; OLG Köln JurBüro 1994, 31; BSG Rbeistand 94, 31). Kleinliche Abstriche von der in Ansatz gebrachten Gebühr sind in jedem Fall unangebracht (OLG München AnwBl. 1980, 469).
Rein vorsorglich darf ich Sie darauf hinweisen, dass die verspätete Zahlung der erbetenen Gebühren gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB einen Pflichtenverstoß aus dem Versicherungsvertrag darstellt, vgl. Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.5.2005 – 29 C 132/05, AnwBl 8+9/2005, S. 589.
Ich darf Sie daher höflich auffordern, die Mandantschaft von der anliegenden Recht...