Rz. 166
Wenn es um die Feststellung des Bestehens eines wirksamen Verlöbnisses geht, kommt verfahrensrechtlich ein selbstständiger Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit – oder Unwirksamkeit – des Verlöbnisses in Betracht.
a) Zuständigkeit
Rz. 167
Sachlich zuständig für einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines wirksamen Verlöbnisses ist das Familiengericht. Dies ergibt sich aus den §§ 13, 23a Abs. 1, 23b Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
Rz. 168
Es handelt sich um eine "sonstige Familiensache" im Sinne der §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Insofern ist der Wortlaut des Gesetzes, der eigentlich nur von "Ansprüchen zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen" spricht, weit auszulegen. Gemeint ist nicht der schuldrechtliche Anspruchsbegriff des BGB, sondern es ist jede materiell-rechtliche Rechtsposition erfasst. Insbesondere können auch nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzungen Gegenstand des § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sein. Deshalb sind auch Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Verlöbnisses zum Gegenstand haben, sonstige Familiensachen im vorgenannten Sinne.
Rz. 169
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 267 Abs. 2 FamFG, der auf die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe verweist, dass statt des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist. Einschlägig sind die §§ 13 ff. ZPO, wobei aber trotz der rechtlichen Wertung des Verlöbnisses als Vertrag nicht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO zur Anwendung kommt. Dementsprechend wird in der Regel das Amtsgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 13 ZPO. Soweit der Antragsgegner also seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist gemäß § 13 ZPO das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser wohnt.
Rz. 170
Hinweis
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Für ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines wirksamen Verlöbnisses ist das Familiengericht zuständig. |
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners. |
b) Antrag
Rz. 171
Da es sich bei einem Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Verlöbnisses um eine Familienstreitsache handelt (§§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 3 FamFG), finden über § 113 Abs. 1 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften über das Verfahren vor dem Landgericht entsprechende Anwendung. Unmittelbar wirkt sich das auf die Anforderungen aus, die an die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers gestellt werden. Im Unterschied zur ZPO werden aber die Parteien als Beteiligte, bestehend aus Antragsteller und Antragsgegner, bezeichnet, § 113 Abs. 5 FamFG, und nicht als Kläger und Beklagter. Die Antragsschrift muss, anders als bei Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Inhalt des § 253 ZPO entsprechen. Der Antrag muss also die Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts enthalten, sowie die bestimmte Angabe des Gegenstandes, des Grundes des erhobenen Anspruchs und einen bestimmten Antrag. Hinzu kommt, dass der Antrag zwingend zu begründen ist.
Rz. 172
Hinweis
Das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines wirksamen Verlöbnisses kann nur durch Antrag eingeleitet werden, der die bestimmte Angabe des Verfahrensgegenstandes und den Grund des erhobenen Anspruchs enthält.
c) Muster
Rz. 173
Muster 3.1: Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Verlöbnisses
Muster 3.1: Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Verlöbnisses
An das Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
Antrag
auf Feststellung
des Bestehens eines wirksamen Verlöbnisses
der Frau _________________________, wohnhaft _________________________,
– Antragstellerin –
–Verfahrensbevollmächtigte: _________________________–
gegen
Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,
– Antragsgegner –
Verfahrenswert: _________________________.
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt,
festzustellen, dass das am _________________________ zwischen den Beteiligten geschlossene Verlöbnis rechtswirksam zustande gekommen ist und derzeit noch rechtswirksam besteht.
Begründung:
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Feststellung eines wirksamen Verlöbnisses geltend.
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner lernten sich am _________________________ in _________________________ kennen. Sie zogen am _________________________ in eine gemeinsame Wohnung zusammen, die zuvor von der Antragstellerin zu diesem Zwecke angemietet worden war.
Beweis: _________________________
Am ___________________...