Rz. 54

Einem Verlobten steht kein Anspruch auf Witwenversorgung aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu. Anspruchsberechtigt sind nur die Geschädigten und Hinterbliebenen, wobei sich der Begriff der Hinterbliebenen auf Witwen, Witwer, Waisen und Eltern begrenzt. Nicht hierunter fallen Verlobte.[66] Allerdings bliebe die Möglichkeit eine Entschädigung als Opfer zu verlangen, wenn und soweit der Verlobte selbst durch die Benachrichtigung über den Tod des anderen einen Schock erleidet.[67]

 

Rz. 55

 

Hinweis

Der Verlobte hat ein Zeugnis- und ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn gegen den anderen Verlobten ein Strafverfahren an- bzw. rechtshängig ist und der Verlobte hierzu aussagen soll.
Verlobte haben keine Nebenklagebefugnis.
Verlobte haben keinen Anspruch auf Witwenversorgung aus dem Opferentschädigungsgesetz
[67] BSG, Urt. v. 12.6.2003 – B 9 VG 8/01R, Sozialgerichtsbarkeit.de.

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