Rz. 40
Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und seinem Ehegatten (oder Verwandten), in dem der Ehegatte (oder Verwandte) auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht verzichtet, § 2346 Abs. 1 BGB. Da Tatbestandsvoraussetzung das Bestehen eines "gesetzlichen Erbrechts" ist, ist es zunächst nur Partnern möglich, auf ihr Erbe zu verzichten, wenn sie verheiratet sind. Aber da gemäß dem Wortlaut der Vorschrift auch der Verzicht auf ein "künftiges" Erbrecht möglich ist, wird § 2346 Abs. 1 BGB auch auf Verlobte angewandt. Diese können vor der Eheschließung auf ihr Erbrecht verzichten. Der Verzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB) und hat im Falle seiner Wirksamkeit zur Folge, dass der verzichtende Verlobte im Falle der Heirat und des Todes des Erblassers nicht gesetzlicher Erbe wird.
Rz. 41
Grundsätzlich schreibt § 2347 Abs. 1 BGB für den Fall, dass der Verzichtende unter elterlicher Sorge steht, also zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig ist, für die Wirksamkeit des Erbverzichts nicht nur die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sondern auch und zusätzlich die Genehmigung der Verzichtserklärung durch das Familiengericht vor. Auch hier gilt, wie schon beim Erbvertrag, für die Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses miteinander verlobt sind, also den Verzichtsvertrag im Hinblick auf die bevorstehende Ehe schließen, eine Erleichterung. Gemäß § 2347 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf es in diesem Fall nicht der Genehmigung durch das Familiengericht. Es genügt dann die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.
Rz. 42
Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Zuwendungen gemäß § 2352 BGB. Der Zuwendungsverzicht ist ein Unterfall des Erbverzichts, umfasst aber nicht das gesetzliche Erbrecht, sondern die Folgen eines Testaments, einer Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Verfügung von Todes wegen. Ein Verzicht auf Zuwendungen gemäß § 2352 BGB bewirkt, dass die Zuwendung an den Verzichtenden so behandelt wird, als habe der Verzichtende zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt. Sind Erblasser und Verzichtender zum Zeitpunkt des Verzichtsvertrages miteinander verlobt und ist der Verzichtende minderjährig, dann bedarf es für die Wirksamkeit des Verzichts auf Zuwendungen keiner familiengerichtlichen Genehmigung der Verzichtserklärung – anders als beispielsweise bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Rz. 43
Hinweis
Ist bei einem Erbverzicht eine Partei minderjährig, bedarf es dann nicht der Genehmigung durch das Familiengericht, wenn die gesetzlichen Vertreter dem Erbverzicht zustimmen.
Dies gilt auch für den Verzicht auf Zuwendungen.