Rz. 56

§ 456 StPO sieht die Möglichkeit eines Strafaufschubs vor. Die Vollstreckung einer Strafe kann aufgeschoben werden, sofern diese dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. Der Strafaufschub kann bis zu vier Monate betragen.

 

Rz. 57

Während die Strafprozessordnung in anderen Vorschriften ausdrücklich auch einem bestehenden Verlöbnis eine besondere Rechtsstellung gibt, findet sich dies im Wortlaut des § 456 StPO nicht wieder. Solange aus einem Verlöbnis keine Kinder hervorgegangen sind, ist das Verlöbnis deshalb nicht als Familie im Sinne dieser Vorschrift und der Verlobte nicht als Angehöriger zu betrachten.[68] Deshalb kann ein Strafaufschub nicht damit begründet werden, dass dem Verlobten erhebliche Nachteile erwachsen, wie zum Beispiel Krankheitsschübe oder Ähnliches.[69]

[68] OLG Rostock, Beschl. v. 22.7.2014 – 20 Ws 178/14, openJur 2014, 16953.
[69] OLG Rostock, Beschl. v. 22.7.2014 – 20 Ws 178/14, openJur 2014, 16953.

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