Rz. 167

Sachlich zuständig für einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines wirksamen Verlöbnisses ist das Familiengericht. Dies ergibt sich aus den §§ 13, 23a Abs. 1, 23b Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

 

Rz. 168

Es handelt sich um eine "sonstige Familiensache" im Sinne der §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Insofern ist der Wortlaut des Gesetzes, der eigentlich nur von "Ansprüchen zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen" spricht, weit auszulegen. Gemeint ist nicht der schuldrechtliche Anspruchsbegriff des BGB, sondern es ist jede materiell-rechtliche Rechtsposition erfasst. Insbesondere können auch nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzungen Gegenstand des § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sein.[167] Deshalb sind auch Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Verlöbnisses zum Gegenstand haben, sonstige Familiensachen im vorgenannten Sinne.[168]

 

Rz. 169

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 267 Abs. 2 FamFG, der auf die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe verweist, dass statt des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist. Einschlägig sind die §§ 13 ff. ZPO, wobei aber trotz der rechtlichen Wertung des Verlöbnisses als Vertrag nicht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO zur Anwendung kommt.[169] Dementsprechend wird in der Regel das Amtsgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 13 ZPO. Soweit der Antragsgegner also seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist gemäß § 13 ZPO das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser wohnt.[170]

 

Rz. 170

 

Hinweis

Für ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines wirksamen Verlöbnisses ist das Familiengericht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners.
[167] Zöller/Lorenz, ZPO, § 266 FamFG Rn 4, Rn 5; Prütting/Helms/Heiter, FamFG, § 266 Rn 29.
[168] Zöller/Lorenz, ZPO, § 266 FamFG Rn 11; Wever, FF 2008, 399, 400.
[169] Prütting/Helms/Heiter, FamFG, § 267 FamFG Rn 15.
[170] Prütting/Helms/Heiter, FamFG, § 267 FamFG Rn 14.

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