Rz. 51

Auch im Strafverfahren gibt es für Verlobte Verweigerungsrechte. Ist der Verlobte eines Beschuldigten als Zeuge in einem Strafverfahren gegen den anderen Verlobten geladen, so kann der Verlobte gemäß § 52 Abs. 1 StPO auch hier das Zeugnis verweigern.[64] Dasselbe gilt für die weniger umfassende, sondern auf einzelne Fragen beschränkte Auskunftspflicht des Verlobten im Strafverfahren, die derselbe gemäß § 55 Abs. 1 StPO verweigern kann. Auf Verlangen des Gerichts hat auch hier der Zeuge, der sich auf ein Verlöbnis beruft, das Bestehen desselben glaubhaft zu machen, wofür das Gesetz eine Eidesstattliche Versicherung genügen lässt, § 56 StPO.

 

Rz. 52

Gemäß § 61 StPO hat der Verlobte das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Schließlich kann der Verlobte, ebenfalls wie im Zivilverfahren, gemäß § 76 Abs. 1 StPO das Gutachten verweigern. Zu beachten ist auch hier, dass der Verlobte jeweils immer über sein Verweigerungsrecht zu belehren ist. Unterbleibt dies, so liegt (auch hier) ein Verfahrensfehler vor.

[64] BGH, Beschl. v. 17.5.1983 – 1 StR 160/83, StV 1983, 493, JurionRS 1983, 11143; BGH, Urt. v. 28.5.2003 – 2 StR 445/02, hrr-strafrecht.

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