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Sowohl den Verbindlichkeiten als auch den Aufwendungen ist gemeinsam, dass sie in Erwartung der Ehe gemacht worden sein müssen. Es wird nur das Vertrauen auf die Eheerfüllung geschützt.[106] Die erwartete Ehe muss dabei der Hauptbeweggrund sein. Anderweitige Nebenmotive sind unschädlich.[107] Es bedarf also der Feststellung, dass die festgestellten Vermögensdispositionen unterblieben wären, wenn der Anspruchsinhaber von dem Scheitern des Verlöbnisses gewusst hätte.[108] Damit sind Kosten, die angefallen sind, um den anderen Verlobten zu besuchen, wie Bahn-, Flug- oder Taxikosten, nicht erstattungsfähig. Denn diese Kosten dienten der Pflege der Beziehung und wären nicht zwangsläufig unterblieben, hätte Kenntnis von der bevorstehenden Trennung vorgelegen. Auch die Kosten, die anlässlich des Verlöbnisses anfallen, wie etwa die Kosten einer Verlobungsfeier oder Gelegenheitsgeschenke sind nicht kausal auf das Eheversprechen zurückzuführen.[109] Gibt eine Verlobte wegen Schwangerschaft ihre Berufstätigkeit auf, tut sie dies ebenfalls nicht in Erwartung der Ehe, sondern in Erwartung des Kindes. Geschützt wird sie über § 1615l BGB.[110] Derjenige, der den Anspruch geltend macht, muss dies darlegen und beweisen. Waren die Verlobten im Anschluss verheiratet, kann die Kausalität vermutet werden. Spätestens ab der Hochzeit ist davon auszugehen, dass die Beteiligten zusammenleben wollten.[111]

[106] Rauscher, Familienrecht, § 7 Rn 127.
[107] AG Neumünster, Urt. v. 8.4.1999 – 9 C 1267/98, JurionRS 1999, 30318, FamRZ 2000, 817.
[108] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1298 BGB Rn 10.
[109] Palandt/Brudermüller, § 1298 BGB Rn 6.
[110] OLG Hamm FamRZ 1995, 296; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1298 BGB Rn 10.
[111] AG Neumünster, Urt. v. 8.4.1999 – 9 C 1267/98, JurionRS 1999, 30318, FamRZ 2000, 817.

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