Rz. 88

Ein Anspruch nach § 1298 BGB besteht nur insoweit, als die Aufwendungen des Verlobten den Umständen nach angemessen waren. Was angemessen ist, kann anhand folgender Komponenten beurteilt werden:

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verlobten,
die Dauer der Verlobung,
die zeitliche Nähe des Hochzeitstermins.[112]

Verlegt also beispielsweise ein Verlobter trotz kurzer Verlöbniszeit und eines noch nicht einmal anvisierten oder gar besprochenen Hochzeitstermins seinen Wohnsitz und gibt hierfür seine berufliche Tätigkeit auf, dürfte dies nicht angemessen im Sinne des § 1298 BGB sein und ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ausscheiden.[113]

[112] OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.3.2009 – 11 W 1/09, JurionRS 2009, 16725, FamRZ 2009, 2004.
[113] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.9.2007 – 19 W 65/07, openJur 2012, 28959, FamRZ 2008, 1181; OLG Stuttgart FamRZ 1977, 545.

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