Rz. 125
Im Ergebnis kommen eigentlich zwei Fallgruppen in Betracht, die im Zusammenhang mit dem Verlöbnis von Bedeutung sein können:
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Feststellung der Wirksamkeit eines Verlöbnisses |
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Ersatzansprüche nach Beendigung eines Verlöbnisses. |
Rz. 126
Die Notwendigkeit der Feststellung eines wirksamen Verlöbnisses ist beispielsweise im Rahmen eines Abschiebeverfahrens oder bei der Geltendmachung von Verweigerungsrechten im Prozess- und Verfahrensrecht denkbar. Ersatzansprüche hingegen werden in der Regel nur nach Beendigung des Verlöbnisses in Frage. Dann geht es um Ersatz von Investitionen oder Rückgabe von Geschenken. Nicht vergessen werden sollte an dieser Stelle, dass ein Verlöbnis auch mit Eheschließung endet. Es kann also durchaus ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch noch neben der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Betracht kommen.
I. Anwaltszwang
Rz. 127
Soweit es um Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses geht oder um Fälle des Schadenersatzanspruchs gemäß §§ 1298, 1299 BGB zwischen einem Verlobten und einer dritten Person, besteht für den Fall der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 114 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG Anwaltszwang. Denn es handelt um Familienstreitsachen.
Rz. 128
Geht es hingegen um Gerichtsverfahren, deren Gegenstand die Wirksamkeit des Bestehens oder Nichtbestehens eines wirksamen Verlöbnisses sein kann, wird differenziert werden müssen. Soll eine isolierte Klage auf Feststellung eines wirksamen Verlöbnisses erhoben werden, handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Verlobten im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. § 266 Abs. 1 FamFG ist mit seiner offenen Umschreibung weit auszulegen und soll eine möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte begründen. Es handelt sich um eine Familienstreitsache, für die gemäß §§ 114 Abs. 1 und 112 Nr. 3 FamFG Anwaltszwang herrscht.
Rz. 129
Wenn aber die Feststellung des Vorliegens eines Verlöbnisses lediglich eine Vorfrage im Rahmen eines anderen Rechtsstreits oder Verfahrens ist, kommt es für die Zuständigkeitsfrage auf den eigentlichen Hauptstreitgegenstand des Verfahrens an. § 266 FamFG stellt einen Auffangtatbestand dar. Er soll Ansprüche umfassen, die sich unmittelbar aus einem familienrechtlichen Rechtsverhältnis ableiten lassen oder im Zusammenhang mit der Beendigung eines solchen Verhältnisses stehen. Umgekehrt reicht es für den Ausschluss aus den "sonstigen Familiensachen" im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG und damit der Verneinung der Zuständigkeit des Familiengerichts nicht aus, wenn im Rahmen einer Vorfrage Erbrecht, Arbeitsrecht oder Wohnungseigentumsrecht zu klären ist. Ob also im konkreten Fall eine Familienstreitsache mit Anwaltszwang zu behandeln ist oder nicht, ist anhand der ZPO oder der sonst einschlägigen Verfahrensgesetze zu prüfen.
Rz. 130
Für die Beantwortung der Frage, ob es in der betreffenden Rechtsangelegenheit zwingend anwaltlicher Vertretung vor Gericht bedarf, ist je nach Fallkonstellation zu unterscheiden:
Checkliste
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Handelt es sich um einen Anspruch zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses oder um Fälle des Schadenersatzanspruchs gemäß §§ 1298, 1299 BGB? Wenn ja, handelt es sich um eine Familienstreitsache, bei der Anwaltszwang herrscht. |
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Soll isoliert das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verlöbnisses festgestellt werden? Auch in diesem Fall liegt eine Familienstreitsache vor, bei der Anwaltszwang herrscht. |
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Geht es um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines wirksamen Verlöbnisses im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsstreits? Ob Anwaltszwang herrscht oder nicht beurteilt sich nach der Hauptsache. |
II. Kosten
Rz. 131
Unweigerlich stellt sich die Frage nach der Höhe der Kosten, die im Falle der anwaltlichen Vertretung oder aber auch nur der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs entstehen können.
1. Rechtsanwaltsgebühren
Rz. 132
Wurde keine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant getroffen, wird die Höhe der Gebühren nach RVG berechnet.
a) Außergerichtliche Vertretung
Rz. 133
Im Falle eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, entsteht gemäß § 34 Abs. 1 RVG eine Beratungsgebühr. Diese darf im Falle eines ersten Beratungsgesprächs höchstens 190 EUR, im Übrigen höchstens 250 EUR betragen.
Rz. 134
Werden Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht, also das Geschäft betrieben, entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 RVG-Vergütungsverzeichnis. Hinzu kommen zusätzlich die Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR und die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.
Rz. 135
Kommt schließlich eine außergerichtliche Einigung mit der Gegens...