Rz. 26
Selbst wenn ein wirksames Verlöbnis vorliegt, gibt es ein gesetzliches Erbrecht der Verlobten untereinander nicht. § 1931 BGB regelt ausdrücklich nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Das wiederum setzt eine wirksame Ehe voraus. Verstirbt ein Verlobter, dann werden gesetzliche Erben dessen Verwandte gemäß §§ 1922 ff. BGB. Der Partner des Verlöbnisses kann nur erben, sofern er im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von dem Verstorbenen bedacht worden ist. Hierfür gelten Sonderregeln.
1. Letztwillige Verfügung
Rz. 27
Obwohl es den Verlobten gemäß dem Wortlaut des § 2265 BGB verwehrt ist, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, steht es ihnen natürlich frei, sich im Wege der letztwilligen Verfügung (Testament) gegenseitig zu bedenken. Insofern gelten die Vorschriften der §§ 2064 ff. BGB.
Rz. 28
Wurde das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst, ist die letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 2 BGB. Das Gesetz geht davon aus, dass die letztwillige Verfügung durch das Verlöbnis bedingt ist. Hat einer der Verlobten ein Testament zugunsten des anderen errichtet, endet das Verlöbnis aber, und stirbt kurz danach der Ersteller des Testaments, dann entfaltet das Testament keine Wirkung.
Rz. 29
Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung zugunsten des Verlobten auch für den Fall getroffen hätte, dass das Verlöbnis vor dem Tod des Erblassers endet, § 2077 Abs. 3 BGB. Hätte der Verstorbene den anderen also selbst dann in seinem Testament als Erben eingesetzt, wenn er gewusst hätte, dass die beiden die Ehe nicht miteinander eingehen würden, dann ist das Testament nicht unwirksam. Allerdings ist ein späterer, also nach Erstellung des Testaments, neu gefasster Wille des Erblassers unbeachtlich.
Rz. 30
Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt nach den allgemeinen Regeln derjenige, der sich darauf beruft. Mit entsprechenden Beweismitteln kann der ehemals Verlobte die gesetzliche Vermutung des Gesetzes, die letztwillige Verfügung sei unwirksam, entkräften. Dann gilt das Testament fort mit der Folge der Erbschaft.
Rz. 31
Hinweis
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Verlobte können kein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265 BGB errichten. |
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Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, gilt als unwirksam, wenn der Erblasser nach Beendigung des Verlöbnisses verstirbt. |
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Diese gesetzliche Vermutung gilt dann nicht, wenn der bedachte Verlobte beweisen kann, dass die letztwillige Verfügung trotz Beendigung des Verlöbnisses Bestand haben soll. |
2. Erbvertrag
Rz. 32
Die Verlobten können einen Erbvertrag miteinander schließen. In einem Erbvertrag können Personen untereinander vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen, § 2278 Abs. 1 BGB. Verfügungen von Todes wegen sind Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen, § 2278 Abs. 2 BGB.
Rz. 33
Für den rechtswirksamen Abschluss eines Erbvertrages muss die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt sein. Hierfür ist grundsätzlich erforderlich, dass die Vertragschließenden die jeweiligen Verfügungen zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgegeben haben, § 2276 Abs. 1 BGB. Liegt ein Verstoß gegen die Formvorschrift vor, hat dies zwingend gemäß § 125 BGB Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
Rz. 34
Gemäß § 2276 Abs. 2 BGB soll für den Fall, dass ein Erbvertrag zwischen Verlobten gleichzeitig mit einem Ehevertrag abgeschlossen wird und beide Verträge miteinander verbunden sind, die Form des Ehevertrages genügen. Da für die Form des Ehevertrages zu dessen Wirksamkeit gemäß § 1410 BGB ebenfalls die Niederschrift vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erforderlich ist, kann mit den formellen Erleichterungen für Verlobte nur ein Verweis auf die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes gemeint sein. Das Beurkundungsgesetz weist für Erbverträge Sondervorschriften auf. So bedarf es beispielsweise für den isoliert abgeschlossenen Erbvertrag nicht nur der Niederschrift durch den Notar, sondern auch noch dessen Entgegennahme, des Nehmens in einen Umschlag und des Verschließens mit einem Prägesiegel (§ 34 BeurkG). Unter Anwendung des § 2276 Abs. 2 BGB muss ein zwischen Verlobten geschlossener Erbvertrag, der mit einem Ehevertrag verbunden ist, eben jenen Sondervorschriften des Beurkundungsgesetzes für Erbverträge nicht entsprechen. Es genügt insoweit die Form, die für den Abschluss eines Ehevertrages erforderlich ist.
Rz. 35
Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Erbvertrages ist grundsätzlich außerdem die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers, § 2275 Abs. 1 BGB. Folge von Ges...