Rz. 111
Grundsätzlich ist das Verlöbnisrecht abschließend geregelt. Das sieht einen Anspruch auf Wertersatz nur nach §§ 1301 in Verbindung mit 818 Abs. 2 BGB vor. Wertersatz für Zuwendungen aus der Zeit des Verlöbnisses kann deshalb nur unter der Voraussetzung verlangt werden, dass die Herausgabe des Geschenkes bzw. der Zuwendung wegen der Beschaffenheit desselben oder aus einem anderen Grunde, der in der Person des Empfängers liegt, nicht möglich ist, § 818 Abs. 2 BGB. Berechtigter ist nur der Verlobte, kein Dritter. In einem solchen Fall ist regelmäßig der objektive Wert des Gegenstandes herauszugeben, also der Verkehrswert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, wobei in Fällen der Wertsteigerung unter Umständen auch auf den Zeitpunkt der Schenkung abgestellt werden kann.
Rz. 112
Mit wirksamem Verlöbnis entsteht aber zwischen den Beteiligten ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Dessen Geschäftsgrundlage entfällt mit dem Scheitern des Verlöbnisses. Deshalb werden für den Fall, dass Verlobte einander in der Zeit vor der Eheschließung Zuwendungen gemacht haben, Ausgleichsansprüche nach den für ehebezogene Zuwendungen entwickelten Grundsätzen zugelassen. Ansonsten würde kein angemessener Ausgleich erfolgen. Denn ein Zugewinnausgleich findet mangels Eheschließung nicht statt. Anspruchsberechtigt kann auch jeder Dritte sein, insbesondere die Eltern.
Rz. 113
Rechtsgrundlage ist § 313 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage. Von praktischer Bedeutung kann der Anspruch bei in ein Grundstück investierten Arbeitsleistungen sein. Aber der Anspruch hat nur ergänzenden Charakter, besteht also nur soweit kein anderweitiger Ausgleich erfolgt. Er besteht auch bei späterer Eheschließung und sich anschließender Ehescheidung. Dann kann der zugewendete Wert, der wegen der Kompensation durch Einpreisung in das Anfangsvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs keinen Ausgleich gefunden hat, ergänzend wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangt werden.
Rz. 114
§ 313 BGB sieht als Rechtsfolge eines Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zunächst die Anpassung an die veränderten Verhältnisse vor. Anpassung ist auf mehreren Wegen möglich. Maßgeblich ist der hypothetische Wille der Beteiligten. Ziel der Anpassung ist, was die Beteiligten in Kenntnis der realen Umstände vereinbart haben würden. Der Anspruch zielt also nicht einfach auf Ersatz des vollen Wertes der Zuwendungen.
Rz. 115
Hinweis
Nach Beendigung des Verlöbnisses besteht zwischen den Verlobten ein Anspruch auf Wertersatz nach den Grundsätzen über ehebezogene Zuwendungen, also über die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.
Rechtsfolge eines Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die Anpassung an die veränderten Verhältnisse, was zu einem Wertausgleich zwischen den Beteiligten führen kann.