Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 156
Ist der Verstorbene der Antragsteller des Scheidungsverfahrens gewesen, muss das Verfahren, dies ist erste Voraussetzung, vor seinem Ableben rechtshängig geworden sein. Es muss also der Scheidungsantrag dem Ehegatten zugestellt worden sein, §§ 124, 133 FamFG i.V.m. § 253 ZPO.
Hinweis
Die Einreichung – und auch Zustellung – lediglich eines auf ein Scheidungsverfahren bezogenen Verfahrenskostenhilfeantrags reicht nicht aus. Mit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe wird nur dieser Antrag, nicht der Sachantrag, rechtshängig gemacht, auf den sich das Ersuchen bezieht.
Rz. 157
Zweite Voraussetzung ist die Erfüllung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 124, 133 FamFG. Dies bedeutet, dass zwingend bestimmte – formelle – Angaben im Scheidungsantrag enthalten sein müssen:
(1) |
Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; |
(2) |
die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG; |
(3) |
die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind, § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. |
Fehlen Erklärungen zu den drei notwendigen inhaltlichen Bereichen, ist der Scheidungsantrag unzulässig.
Hinweis
"Vergisst" der beauftragte Rechtsanwalt eine der Angaben und verstirbt sein beteiligter Ehegatte, haftet der Anwalt für die etwaigen erbrechtlichen Folgen der Säumnis.
Zwar hat das Gericht den Antragsteller auf eine unterbliebene Erklärung hinzuweisen, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 139 Abs. 3 ZPO. Stirbt der Antragsteller jedoch vor der Nachholung, führt dies nicht mehr zur Heilung.
Beispiel
Ein reicher Unternehmer (80 Mio. EUR schwer) lernt auf dem Flug in die Schweiz eine Stewardess kennen, die er auf ihr Bitten spontan heiratet, bevor man sich näherkommt. Ein Ehevertrag wird nicht geschlossen. Am nächsten Tag verstirbt er.
Folgen:
Sie erbt insges. 40 Mio. EUR, 20 Mio. aus § 1931 Abs. 1 BGB, 20 Mio. aus § 1371 Abs. 1 BGB.
Abwandlung:
Nach einiger Zeit versteht man sich nicht mehr. Es wird ein – zulässiger – Scheidungsantrag gestellt. Inzwischen hat er einen Zugewinn von 1 Mio. EUR erwirtschaftet.
Folgen:
Ausschluss nach § 1933 BGB, Anspruch auf hälftigen Zugewinn: 500.000 EUR.
Rz. 158
Ist der Erblasser im Scheidungsverfahren Antragsgegner, muss er, dies ist dritte Voraussetzung bei einverständlicher Scheidung, dem – zulässigen –Scheidungsantrag wirksam zugestimmt haben. Die Zustimmung kann durch einen Bevollmächtigten oder durch den Erblasser selbst erfolgt sein. Es genügt, dies schriftlich zu tun. Auch wenn § 134 FamFG die Zustimmung zur Scheidung "zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts" vorsieht, genügt für eine wirksame Zustimmung die entsprechende schriftliche Erklärung auf den zugestellten Scheidungsantrag.
Alternativ kann – zwingend durch einen Bevollmächtigten, § 124 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO – ein eigener Scheidungsantrag gestellt worden sein.
Stellt ein Antragsgegner durch eigenhändiges Schreiben persönlich einen – wenn auch unwirksamen – eigenen Scheidungsantrag, ist dieser als – wirksame – Zustimmung zum Scheidungsantrag des Antragstellers umzudeuten.