Rz. 191

Zwischen F und M ist das Ehescheidungsverfahren anhängig.

Sie bewohnen mit den beiden von F betreuten Kindern ein Einfamilienhaus. Sie haben sich innerhalb des Hauses getrennt. F möchte nicht ausziehen, weil sich in unmittelbarer Nähe Schule/Kindergarten, Freunde und Verwandte befinden und sie den Kindern das Umfeld erhalten möchte. M möchte nicht ausziehen, weil er in dem Haus sein Büro untergebracht hat. Er ist freiberuflich tätig.

F hält die psychische Belastung auf Dauer für unerträglich und möchte M zur Räumung des Hauses zwingen.

Variante A: Das Haus ist von beiden Ehegatten gemietet.

Variante B: Das Haus gehört den Ehegatten je zur Hälfte.

Variante C: Das Haus gehört M und seinem Bruder je zur Hälfte.

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