Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Die Zuordnung von Vermögen
Rz. 107
Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung, wenn sie dies durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand ausschließen, den gesetzlichen Güterstand oder die Gütergemeinschaft aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, ohne etwas Anderes zu vereinbaren, § 1414 BGB.
Rz. 108
Die (künftigen) Eheleute können den gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe ausschließen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung sind die Eheleute in vermögensrechtlicher Hinsicht so gestellt, als wären sie nicht miteinander verheiratet. Bei Beendigung der Ehe findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Dies gilt sowohl für den Fall der Scheidung der Ehe als auch bei Tod eines Ehegatten. Es entfallen die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB.
Die Gütertrennung hat insgesamt die folgenden Konsequenzen:
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Vollständiger Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe. |
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Ausschluss des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten. |
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Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen können sich entsprechend erhöhen. |
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Der überlebende Ehegatte verliert den steuerlichen Zugewinnausgleichsbetrag nach § 5 ErbStG. |
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Lebensversicherungen auf Kapitalbasis gehen für die Altersvorsorge des anderen Ehegatten verloren. |
Die Vereinbarung der Gütertrennung nimmt für sich den Vorteil der Einfachheit und Klarheit in Anspruch. Möglicherweise führt sie aber letztlich zur Benachteiligung desjenigen Ehegatten, der nicht wie der andere Partner in der Lage ist, während der Ehezeit eigenes Vermögen zu bilden. Sinnvoll ist die Gütertrennung daher nur dann, wenn – ggf. in fortgeschrittenem Alter der Beteiligten – eigenes Vermögen bereits ausreichend erworben worden ist.
Zudem fällt die pauschale Erhöhung des Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB bei Tod eines Ehegatten weg. Die Pflichtteilsansprüche, namentlich von Abkömmlingen, erhöhen sich entsprechend. Dies muss auch erwünscht sein, wenn Beteiligte die Gütertrennung vereinbaren wollen.
Rz. 109
Auch wenn die Geltung von Gütertrennung – insbesondere nach längerer Hausfrauenehe mit Kindererziehung – zu unangemessenen Ergebnissen führt, ergeben sich daraus keine Konsequenzen aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH im Hinblick auf die Folgen einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten.
Es gilt für Fragen der Vermögenszuordnung die weitgehende Vertragsfreiheit bei der Wahl des Güterstandes (Ausschluss des Zugewinnausgleichs) sowie hinsichtlich güterrechtlicher Vereinbarungen. Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung kann nur in extremen Ausnahmefällen, namentlich im persönlichen Bereich von Druck und Drohungen, in Betracht kommen.
b) Vereinbarungen zur Gütertrennung
Rz. 110
Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden. Die Kernformulierungen eines notariellen Ehevertrages lauten wie folgt (§ 1410 BGB schreibt die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Beteiligter vor):
aa) Gütertrennung
Rz. 111
Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.
Muster 3.7: Gütertrennung
Muster 3.7: Gütertrennung
Die Erschienenen wollen einen
Ehevertrag
errichten.
Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:
1. Allgemeines
Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet.
Unsere Ehe haben wir am _________________________ vor dem Standesbeamten in _________________________ geschlossen.
Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.
Wir haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen und sind insoweit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
2. Ehevertragliche Vereinbarungen
Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:
Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung
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keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern eintritt, |
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jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann, |
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beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerst versterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen kann, |
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bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet. |
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die Privileg... |