An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
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Haushaltssachenantrag
der Frau _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
gegen
Herrn _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragsgegner und Antragsteller des Ehescheidungsverfahrens –
– Az: _________________________ HS –
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR
Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird für die Antragsgegnerin
im Ehescheidungsverbund
beantragt,
1. |
dem Antragsteller aufzugeben, der Antragsgegnerin folgende Haushaltsgegenstände zu überlassen und zu übereignen:
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_________________________ |
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2. |
dem Antragsteller aufzugeben, die in Ziff. 1 aufgeführten Haushaltsgegenstände an die Antragsgegnerin herauszugeben, |
3. |
dem Antragsteller aufzugeben, an die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von _________________________ EUR zu leisten, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung. |
4. |
hilfsweise: festzustellen, dass die Antragsgegnerin für die Überlassung der in Ziff. 1 aufgelisteten Gegenstände keine Ausgleichszahlung schuldet. |
Begründung:
1. |
Die Antragsgegnerin hat bei der Trennung der Beteiligten nur die Einrichtung der Kinderzimmer und die notwendigsten Gebrauchsgegenstände mitgenommen; die Haushaltsgegenstände ist im Übrigen im Besitz des Antragstellers geblieben, der die Ehewohnung beibehalten hat. Der Antragsteller reklamiert die verbliebenen Haushaltsgegenstände für sich und ist auf den ihm außergerichtlich unterbreiteten Vorschlag nicht eingegangen, der Antragsgegnerin die im Antrag zu 1 aufgeführten Gegenstände zu überlassen und den restlichen Haushalt zu behalten. |
2. |
Die Antragsgegnerin kann nach § 1568b Abs. 1 BGB die Überlassung und Übereignung der in dem Antrag zu 1 zusammengestellten Gegenstände verlangen, weil sie im Hinblick auf die in ihrem Haushalt lebenden, 3 und 5 Jahre alten Kinder mehr als der Antragsteller auf deren Nutzung angewiesen ist und im Übrigen die Überlassung auch aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht:
a) |
Hinsichtlich der Positionen 1–10 ergibt sich der Anspruch daraus, dass die Antragsgegnerin die Kinder zu versorgen hat und deswegen auf die aufgeführten Gegenstände, insbesondere die Haushaltsgeräte, stärker angewiesen ist als der Antragsteller. Dieser ist vollschichtig berufstätig und verpflegt sich tagsüber ohnehin außer Haus. Er lebt im Übrigen in dem voll eingerichteten Haushalt seiner neuen Lebensgefährtin. [Im Einzelnen ist hier zu begründen, woraus der größere Bedarf abgeleitet wird] |
b) |
Hinsichtlich der Positionen 11–20 beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass deren Überlassung und Übereignung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. |
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Die Beteiligten haben während ihrer Ehe, z.T. mit hohem Kostenaufwand, Antiquitäten angeschafft. Diese wurden und werden im Haushalt genutzt, übersteigen aber den Wert der üblichen Gebrauchsmöbel und Haushaltsgegenstände beträchtlich. |
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Es entspricht der Billigkeit, diese Haushaltsgegenstände so aufzuteilen, dass einerseits die Werte in etwa ausgeglichen sind, andererseits die Funktion und Gebrauchstauglichkeit im jeweiligen Haushalt berücksichtigt wird. Die Antragsgegnerin hat in dem Antrag zu 1 die Gegenstände erfasst, die sie in der von ihr mittlerweile bezogenen kleineren Wohnung unterbringen kann. Dem Antragsteller verbleiben die größeren Möbel, die in die von ihm beibehaltene Ehewohnung passen _________________________ |
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[Hier ist im Einzelnen zu den "Gründen der Billigkeit" ggf. unter Berücksichtigung der Werte vorzutragen] |
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3. |
Zur Zusammensetzung der Haushaltsgegenstände, die während der Ehe zur gemeinsamen Nutzung angeschafft worden sind und im Miteigentum der Beteiligten stehen, wird auf die als Anlage K 1 beigefügte Auflistung verwiesen. Die Antragsgegnerin hatte seit der Trennung keinen Zugang mehr zu der Ehewohnung. Der Antragsteller hat sich trotz außergerichtlicher Aufforderung nicht bereit gefunden, eine Liste der gesamten Haushaltsgegenstände zu erstellen oder der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, zum Zwecke der Anfertigung der Liste noch einmal in die Ehewohnung zurückzukehren. Die Antragsgegnerin hat die Liste deswegen nur aus dem Gedächtnis erstellen können. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben zu den Kaufpreisen. Die Unterlagen hierüber befinden sich im Besitz des Antragstellers.
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Für die Antragsgegnerin wird deswegen angeregt, nach § 206 Abs. 2 FamFG vorzugehen und dem Antragsteller aufzugeben, eine Liste der Haushaltsgegenstände und die Kaufbelege zumindest zu den wertvolleren Haushaltsgegenständen, insbesondere den Antiquitäten, vorzulegen |
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4. |
Zur Begründung des Antrages zu 3 wird folgendes vorgetragen: |