Rz. 195

Unter den Begriff der Ehewohnung fallen alle Räumlichkeiten, die die Ehegatten vor ihrer Trennung überwiegend zum gemeinsamen Wohnen benutzt haben bzw. die dafür bestimmt waren. Nebenräume und Grundstücksflächen gehören dazu. Ehewohnung kann eine nicht abgeschlossene Wohneinheit, ein Einzimmerraum, ein möbliertes Zimmer, ein Gartenhaus, ein Wohnmobil oder eine Schiffskajüte sein.

Wenn die Ehegatten ein Ferien- oder Wochenendhaus bzw. eine Zweitwohnung unterhalten, kann es sich dabei um eine (weitere) Ehewohnung handeln, wenn diese nicht nur als vorübergehender Tagesaufenthalt, sondern auch zum Wohnen benutzt wurde. Ob und inwieweit dabei verlangt werden kann, dass diese Zweitwohnung den räumlichen Mittelpunkt des familiären Lebens dargestellt hat und nicht etwa nur zu bestimmten Jahreszeiten bewohnt wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.[303]

Auf die rechtlichen Grundlagen der Nutzung der Ehewohnung, also insbesondere auf die konkrete Gestaltung der Eigentumsverhältnisse oder eines Mietvertrages, kommt es nicht an.

[303] Offengelassen von BGH FamRZ 1990, 1987 f.; vgl. im Übrigen Grüneberg/Götz, § 1568a Rn 3, § 1361a Rn 6 m.w.N. und Brudermüller, FamRZ 1999, 130 m.w.N.

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