Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
I. Abgrenzung vorläufige/endgültige Regelungen, §§ 1361a, 1361b BGB und §§ 1568a, 1568b BGB
Rz. 176
Für Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten um die Aufteilung der Haushaltsgegenstände und die Benutzung der Ehewohnung stellt der Gesetzgeber unterschiedliches Instrumentarium für vorläufige und endgültige Regelungen zur Verfügung.
In §§ 1361a und 1361b BGB sind die Verteilung der Haushaltsgegenstände und die Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben geregelt. Beide Vorschriften sehen nur vorläufige Regelungen vor; insbesondere bleiben die Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen unberührt, § 1361a Abs. 4 BGB; § 1361b BGB sieht keine Möglichkeit vor, ein Mietverhältnis mit Außenwirkung umzugestalten oder gar in Eigentumsverhältnisse einzugreifen.
Eine Wohnungszuweisung ist bei einer "unbilligen" Härte möglich, wobei in besonderem Maße auf das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern abzustellen ist.
Anträge nach §§ 1361a und 1361b BGB sind ab Getrenntleben möglich. Auch unabhängig von der Anhängigkeit der Ehesache oder eines Hauptsacheverfahrens können hierzu Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt werden, §§ 49 ff. i.V.m. § 111 Ziff. 5 FamFG. Für diese besteht kein Anwaltszwang, § 114 Abs. 4 Ziff. 1 FamFG.
Das Verlangen eines Ehegatten auf Überlassung der Ehewohnung oder der Überlassung von Haushaltsgegenständen ist nach den Formulierungen in § 1568a und § 1568b BGB an die Voraussetzung geknüpft, dass er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte. Sollte sich ein überwiegendes Interesse nicht feststellen lassen, kann in beiden Fällen "die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit" verlangt werden. Hierdurch sollen die Fälle erfasst werden, in denen nicht festgestellt werden kann, dass einer der Ehegatten mehr als der andere auf die Nutzung der Haushaltsgegenstände oder der Ehewohnung angewiesen ist. In diesem Fall soll das Gericht andere Umstände berücksichtigen können, wie beispielsweise ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Wohnung, weil ein Ehegatte in ihr aufgewachsen ist oder z.B. die Anschaffung von Haushaltsgegenständen veranlasst hat oder den Haushaltsgegenstand während der Ehe auf eigene Kosten gepflegt und erhalten hat. Im Ergebnis soll auf die Grundsätze zurückgegriffen werden können, die sich bei der Anwendung des § 2 HausrVO durch den Richter herausgebildet haben.
II. Haushaltsgegenstände
1. Typischer Sachverhalt
Rz. 177
Zwischen F und M ist das Ehescheidungsverfahren anhängig. F ist mit den beiden Kindern während einer Geschäftsreise des M aus der Ehewohnung ausgezogen. Sie hat nur die Einrichtung der Kinderzimmer und die notwendigsten Gebrauchsgegenstände mitgenommen, weil sie zunächst zu ihren Eltern gezogen ist. Eine Verständigung über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände war nicht zu erreichen. F ist sich unklar darüber, wie sich der verbliebene Hausrat zusammensetzt, M weiß nicht genau, welche Gegenstände F bereits mitgenommen hat. F hatte bei Eheschließung Aussteuer in Form einer Schlafzimmereinrichtung sowie Bett-/Tischwäsche und Geschirr. Während der Ehe sind einige Antiquitäten angeschafft worden, über deren Wert die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind.
F möchte eine "gerechte" Aufteilung des Haushaltes.
2. Rechtliche Grundlagen
Rz. 178
Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände nach Ehescheidung richtet sich nach § 1568b BGB.
Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Gegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, wobei nach § 1568b Abs. 2 BGB Miteigentum für solche Haushaltsgegenstände vermutet wird, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind. Sie gelten als gemeinsames Eigentum, sofern nicht das Alleineigentum eines der Ehegatten feststeht.
Die früher in § 9 HausrVO vorgesehene Möglichkeit, dem Anspruch stellenden Ehegatten auch solche Haushaltsgegenstände zuzuweisen, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen, ist ersatzlos weggefallen. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich darauf, dass Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines der Ehegatten stehen, dem Zugewinnausgleich zugewiesen sind.
Die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1370 BGB zugunsten des Ehegatten, der Alleineigentum an Haushaltsgegenständen hatte, sie beispielsweise in die Ehe eingebracht hat, ist mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehoben, Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts. Die Bestimmung bleibt allerdings anwendbar auf alle Haushaltsgegenstände, die vor dem 1.9.2009 angeschafft worden sind, Art. 229 EG-BGB, § 20 Abs. 1.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen ist nach § 1568b Abs. 1:
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Der Antrag stellende Ehegatte ist auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen als... |