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Nach § 1568a Abs. 5 BGB können sowohl der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen werden soll, als auch der Eigentümer oder Miteigentümer bzw. sonst zur Vermietung Berechtigte den Abschluss eines Mietverhältnisses verlangen. Sie müssen dies aber nicht. Kommt es nicht zum Abschluss eines Mietvertrages, ergibt sich für den Fall des Miteigentums der Ehegatten an der Ehewohnung aus § 745 Abs. 2 BGB für jeden Ehegatten die Möglichkeit, eine Änderung der Benutzungs- und Verwaltungsregelung zu verlangen, was die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung für den weichenden Ehegatten einschließt. Bei Alleineigentum des weichenden Ehegatten oder Miteigentum mit einem Dritten leitet sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 BGB ab, weil eine Nutzungsentschädigung in § 1568a BGB nicht geregelt ist.[307]

Diese Verfahren unterfallen den sonstigen Familienstreitsachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, sind also gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach ZPO-Regeln abzuwickeln.[308]

Da der BGH in § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine vorrangige Sonderregelung sieht, die auch bei freiwilliger Räumung zugunsten des weichenden Ehegatten gilt, sind zwei getrennte Verfahren ohne die Möglichkeit der Verbindung zu führen (§ 260 ZPO), wenn Streit um eine Nutzungsentschädigung sowohl für die Zeit der Trennung als auch nach Ehescheidung besteht. Abhilfe wird in der Praxis durch Bejahung einer Ehewohnungssache kraft Sachzusammenhangs[309] oder durch Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB auch für die Trennungszeit[310] gesucht.[311] Unmittelbar im (Verbund-)Verfahren in Ehewohnungssachen kann das Familiengericht nach § 1568a BGB keine Nutzungsentschädigung festsetzen. Vergleichsweise ist dies natürlich möglich.

Eine festzusetzende Nutzungsentschädigung bemisst sich spätestens ab Rechtskraft der Ehescheidung nach dem objektiven Mietwert,[312] falls nicht konkrete Veräußerungsabsicht besteht. Dann kommt die Anknüpfung an die ersparte Miete in Betracht.[313]

Bestand bisher ein Mietverhältnis zugunsten beider Ehegatten und übernimmt ein Ehegatte das Mietverhältnis alleine, ist dies im Allgemeinen unterhaltsrechtlich irrelevant. Der bleibende Ehegatte hat die Mietzahlungen gegenüber dem Vermieter oder Arbeitgeber/Dienstherrn zu übernehmen. Solche Mietzahlungsverpflichtungen für die Ehewohnung haben aber keine Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung, weil unterhaltsrechtlich jeder Ehegatte den Wohnaufwand aus dem ihm verbleibenden Einkommen bzw. dem ihm zustehenden Unterhalt bestreiten muss.

Bei Miteigentum der Ehegatten wird die Begründung eines Mietverhältnisses in der Regel ebenfalls unterhaltsrechtlich neutral sin, weil der in der Ehewohnung bleibende und zur Zahlung der Miete verpflichtete Ehegatte in seiner Eigenschaft als Miteigentümer einen Anspruch auf die Hälfte der Miete hat. Insoweit liegen rechnerisch bei beiden Ehegatten gleich hohe Erträge aus Vermögen vor.

Ist der weichende Ehegatte alleine oder mit einem Dritten Eigentümer oder dinglich berechtigt, hat er in Höhe der von dem die Ehewohnung übernehmenden Ehegatten zu zahlenden Miete oder Nutzungsentschädigung Vermögenserträge, die unterhaltsrechtlich relevant sein können. Für den Ehegatten, der die Ehewohnung übernommen hat, bleibt es bei dem Grundsatz, dass er aus dem Unterhalt seinen Wohnaufwand zu bestreiten hat.

[307] Götz/Brudermüller, FamRZ 2015, 177, 181.
[309] OLG Hamm FamRZ 2013, 1421.
[310] OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1681 und FamRZ 2014, 1732.
[311] Zur gesamten Problematik Götz/Brudermüller, FamRZ 2015, 177, 183.
[312] OLG Hamm FamRZ 2011, 481.

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