Rz. 125

F und M sind seit 1985 miteinander verheiratet.[184] M hat 1990 den Handwerksbetrieb seines Vaters übernommen und führt ihn seitdem weiter. Mit dem Handwerksbetrieb ist ihm das Grundstück übertragen worden, auf dem sich Werkstatt und Wohnhaus befinden. Gleichzeitig haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart.

F war während der Ehe nicht berufstätig, sondern hat die drei gemeinsamen Kinder betreut und den Haushalt geführt. In dem Betrieb hat sie anfangs nur gelegentlich ausgeholfen, indem sie den Telefondienst übernommen oder Rechnungen geschrieben hat. Später hat sie diese Mitarbeit aufgrund eines Anstellungsverhältnisses mit Aushilfslohn ausgeweitet. Der Zeitaufwand für ihre Mitarbeit ging allerdings erheblich über eine Aushilfstätigkeit hinaus.

Während der Ehe ist der Betrieb immer wieder in Schwierigkeiten geraten. In solchen Situationen hat F mehrfach ihre Eltern dazu veranlasst, ihr im Wege vorweggenommener Erbfolge bzw. im Wege einer Schenkung Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die sie ihrerseits M zum Zwecke der Sanierung seines Betriebes bzw. der Bedienung von Betriebsverbindlichkeiten zur Verfügung gestellt hat. Insgesamt handelt es sich um einen zwischen 1995 und 2007 zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag von 150.000 EUR. Eine, ihr zugefallene Erbschaft in Höhe von 30.000 EUR hat F zudem für die Renovierung des Wohnhauses verwandt.

M hat sich einer anderen Frau zugewandt und verlangt die Ehescheidung. F hat bis auf geringfügige Ersparnisse, die aus dem Aushilfsgehalt stammen, kein Vermögen. Das Grundstück des M ist inzwischen unbelastet; der Handwerksbetrieb ist gesund. Aus den Einkünften zahlt M Unterhalt an F. Er verlangt Räumung der Ehewohnung von F. F hat keine nennenswerten Erbschaften mehr zu erwarten.

[184] Beispielhaft angenommene Daten und Zahlen.

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