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Handelt es sich um eine Dienst- oder Werkwohnung, ist festzustellen, mit welchem Ehegatten das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis besteht, das Grund für die Überlassung der Wohnung gewesen ist, und ob das Dienst- oder Arbeitsverhältnis fortbesteht. Nach § 1568a Abs. 4 BGB kann die Zuweisung einer Dienst- und Werkwohnung an den Ehegatten, der nicht Partner des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist, nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist oder die Überlassung an den anderen Ehegatten notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
Besteht ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit beiden Ehegatten (z.B. Hausmeisterehepaar), ist die Wohnung im Streitfall im Zweifel demjenigen Ehegatten zu belassen und zuzuweisen, der das Arbeitsverhältnis fortsetzt.[305]
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