Rz. 204

§ 1568a BGB sieht – im Gegensatz zu § 1568b Abs. 3 BGB – keine Anspruchsgrundlage für Ausgleichszahlungen des verbleibenden an den weichenden Ehegatten vor, z.B. wegen der Aufwendungen für die Anmietung einer Ersatzwohnung, für Umzugskosten, Kaution etc., ebenso wenig für den Einsatz von Geldmitteln beim Erwerb oder für Arbeitsleistungen beim Ausbau der bisherigen Ehewohnung. Gleiches galt für die frühere Regelung nach der Hausratsverordnung.[319]

[319] Brudermüller, FamRZ 1999, 136 m.w.N.

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