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Ist die Ehewohnung gemietet, gilt der Grundtatbestand des § 1568a Abs. 1 BGB. Überlassung kann also derjenige Ehegatte verlangen, der auf die Nutzung der Ehewohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder sich darauf berufen kann, dass die Überlassung an ihn aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Unabhängig davon, ob nur ein Ehegatte die Ehewohnung gemietet hat oder beide Ehegatten gemeinsam, ermöglicht das Gesetz – unabhängig von der Zustimmung des Vermieters – die Umgestaltung des Mietverhältnisses dahingehend, dass nur noch der die Ehewohnung übernehmende Ehegatte alleiniger Mieter wird.

Sind sich die Eheleute einig, können sie dies dadurch bewirken, dass sie dem Vermieter eine gemeinsame Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung an den übernehmenden Ehegatten zukommen lassen. Dieser tritt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an den Vermieter anstelle des bisherigen Mieters der Ehewohnung in das von diesem eingegangene Mietverhältnis ein oder setzt das von beiden Ehegatten eingegangene Mietverhältnis alleine fort, § 1568a Abs. 3 S. 1 BGB, 1. Alternative.

Kommt es nicht zu einer gemeinsamen Mitteilung an den Vermieter, sondern wird das Familiengericht angerufen, tritt die gleiche Rechtsfolge zugunsten des Ehegatten, dem die Ehewohnung zugewiesen wird, mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren ein, § 1568a Abs. 3 S. 1 BGB, 2. Alternative.

In beiden Fällen ist § 563 Abs. 4 BGB analog anzuwenden, § 1568a Abs. 3 S. 2 BGB. Wie beim Eintrittsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Tod des Mieters hat der Vermieter also das Recht, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wenn in der Person des eingetretenen Ehegatten ein wichtiger Grund vorliegt.

Der wichtige Grund entspricht nach herrschender Meinung dem des § 553 Abs. 1 S. 2 und dem des § 540 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Grund muss jedenfalls in der Person des in den Mietvertrag eintretenden Ehegatten bzw. den damit zusammenhängenden Umständen liegen.[306]

[306] Grüneberg/Weidenkaff, § 563 Rn 23, § 553 Rn 5, § 540 Rn 12.

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